Einsichtsrecht

Einsicht in Brutto-Lohn- und Gehaltslisten

Das Recht auf Einsicht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten kann nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein auch wahrgenommen werden, um Ungleichbehandlungen im Unternehmen aufzuzeigen. “Zur Überprüfung, ob der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Vergütung einhält, ist der Betriebsrat berechtigt, in die Bruttolohn- und Gehaltsliste sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einsicht zu nehmen.” Das Gericht weiter: “Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe führt, für die eigenständige Betriebsräte gewählt worden sind.” Es kann auch nicht auf den GBR verwiesen werden, weil erst nach Vorlage der Informationen der BR entscheiden kann, ob und welche Mitbestimmungsrechte er wahrnehmen will (LAG Schleswig-Holstein v. 09.02.2016 – 1 TaBV 43/15; Rechtsbeschwerde eingelegt).