GBR-Zuständigkeit

GBR-Zuständigkeit für Rahmen-Schichtplan

Ob für einen Rahmen-Schichtplan der Gesamtbetriebsrat zuständig sein kann, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Entscheidung vom 19. Juni 2012 zu prüfen. Eine Einigungsstelle hatte im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Bestimmungen über die Schichtplangestaltung, den Schichtrahmen, die Herausnahme aus der Schichtarbeit und den Schichttausch zwischen den Arbeitnehmern aufgestellt. Ein Streit über dieses Mitbestimmungsrecht bestand nicht. Streit gab es aber zur Frage der Zuständigkeit des GBR.

Gesamtbetriebsrat zuständig für unternehmenseinheitliche Regelungen

Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs.1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das BAG stellt aber darauf ab, welche Organisationsentscheidung der Arbeitgeber getroffen hat. Diese kann auch nach Art und Umfang der im Betrieb zu erledigenden Arbeiten festgelegt werden. Dagegen setzt die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrats voraus, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Dementsprechend hat das BAG ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung anerkannt. (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19.06.2012 – Az.: 1 ABR 19/11)