Minusstunden

Verrechnung von Minusstunden

Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto können entstehen. Ob sie allerdings automatisch mit (später) anfallenden Plusstunden verrechnet werden, ist nicht in jedem Fall eindeutig. Mit Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 (Az.: 5 AZR 676/11) wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.
In dem entschiedenen Fall einer Briefzustellerin sah der geltende Tarifvertrag vor, dass nur Plusstunden auf einem extra zu führenden ÜZA-Konto gebucht wurden, also nur “Gutstunden”, die zu einem Freizeitausgleich führen konnten. Eine rückwirkende Kürzung von (tariflichen) Erholungszeiten konnte der Arbeitgeber deshalb nicht anrechnen.
Die Entscheidung zeigt auch, dass in Betriebsvereinbarungen genau zu bezeichnen ist, ob und wann eine Verrechnung von Stunden erfolgen kann. Liegt der Grund der Minusstunden im sog. “Annahmeverzug” des Arbeitgebers, sollte dies klar getrennt ausgewiesen werden.