Sauberkeit am Arbeitsplatz

Mitbestimmung bei “Sauberkeit am Arbeitsplatz” – wichtige Abgrenzung durch das Arbeitsgericht

Eine zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung und Verhalten) besteht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Würzburg bei der Anordnung, dass 1. persönliche Gegenstände nicht mehr als 10% der Schreibtischflächen einnehmen dürfen, 2. Arbeitsplätze der Kollegen nicht mitbenutzt werden dürfen, 3. alle unnötigen Gegenstände von den Schrankoberseiten entfernt und gegebenenfalls archiviert werden sollen und 4. der Anordnung, wie persönlich mitgebrachte Pflanzen zu behandeln sind.
Der Arbeitgeber hatte in einem “Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung – Facility Management” eine Fülle von Anordnungen getroffen. Allerdings ohne den Betriebsrat einzubeziehen, der daraufhin zum Gericht zog. Die Entscheidung stellt klar, was zum typischen (mitbestimmungsfreien) Arbeitsverhalten gehört und was mitbestimmungspflichtig ist. In fast allen wichtigen Punkten gab das Gericht dem BR Recht. Allerdings kein Mitbestimmungsrecht besteht nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich folgender Anweisungen:
1. Das Verbot des Beklebens von Möbeln und Glasflächen. Dies sei mitbestimmungsfrei, da die Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers stehen und ein mitbestimmungspflichtiger Gestaltungsspielraum nicht erkennbar sei.
2. Die Anordnung, Gespräche so zu führen, dass dadurch Kollegen nicht gestört werden können, da sie das Arbeitsverhalten betreffen.
3. Die Anordnung, den Müll zu trennen, da sie auf gesetzlicher Verpflichtung beruht.
4. Die Anordnung, den Arbeitsplatz bei Verlassen aufzuräumen. Diese Weisung betrifft zwar das Ordnungsverhalten, ein mitbestimmungspflichtiger Spielraum besteht gleichwohl nicht, da die Reinigung der Arbeitsplätze durch einen externen Dienstleister ansonsten nicht erfolgen könne.
Das Gericht stellte vor allem klar: Sind Ordnungs- und Arbeitsverhalten betroffen, bestimmt sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Bereich schwerpunktmäßig betroffen ist. (ArbG Würzburg v. 08.06.2016 – 12 BV 25/15)