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NewsLetterArchiv
BETRIEBSRAT NEUES IM
ARBEITSRECHT
Nr. 05 / 2010
►
Allein erziehendes BR-Mitglied ... wohin
mit dem Kind?
BAG
erkennt Kostenerstattung an
►
Kündigung weil zu alt? -
Arbeitgeber darf Ältere nicht benachteiligen
►
E-Mail-Adresse für jedes BR-Mitglied
... eigentlich doch
längst selbstverständlich
►
Deo-pflicht am Arbeitsplatz
ohne geht's nimmer
neu
im Programm
Seminar
„Aktuelles Arbeitsrecht und
Handlungstraining"
Neueste
Rechtsprechung für den Betriebsrat und deren Umsetzung in der Praxis - geeignet
für neu gewählte und langjährige BR-Mitglieder.
Referenten:
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Holger Schnoor,
Kommunikationstrainer
Mo. - Mi.,
29. Nov. - 01. Dez. 2010 im Hotel Hafen Hamburg
Info und
Anmeldung kanzlei@steenrae.de
Alleinerziehendes BR-Mitglied ... wohin
mit dem Kind?
Der
Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem
alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen
Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder
entstehen.
Der Fall:
Die alleinerziehende Klägerin hatten von ihrem Arbeitgeber die Erstattung
der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als
Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und
an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und
während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde
Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Das
Bundesarbeitsgericht hat - anders
als zuvor das LAG - dem Antrag entsprochen.
In
der Begründung heißt es: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG
trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne
Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich
halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die
Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind
insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom
Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch
entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder
für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen
Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die
verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied
befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen
betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen
Personensorge.
Auch das Grundgesetz wirkt:
Nach Art. 6 Abs. 2 GG
sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der
Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend
darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten
kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch
stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine
volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren
Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen
Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich
halten.
BAG,
Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 103/08
Kündigung weil zu alt?
Ein Arbeitgeber darf bei der
Sozialauswahl nicht einseitig die Gruppe älterer Arbeitnehmer benachteiligen. In
einem Fall, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde,
hatte der Insolvenzverwalter eines Gartenbaubetriebes 2 Beschäftigten mit der
Begründung gekündigt, die verbleibenden Gartenhelfer müssten “körperlich voll
einsatzfähig sein, um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten”.
Außerdem sei der Betrieb total überaltert.
Der
Insolvenzverwalter bildete aus den insgesamt acht Arbeitnehmer zwei
Altersgruppen: je 4 Beschäftigte zwischen 40 bis 49 sowie 50 bis 59 und kündigte
zwei Helfern aus der Gruppe der über 50jährigen.
Das
LAG gab dem Kläger Recht.
Zusammensetzung Altersgruppen
muss bleiben.
In der Begründung
heißt es: Es sei zwar möglich, Altersgruppen nach 10er Schritten zu bilden.
Jedoch muss die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen
auch bei den Kündigungen eingehalten werden. In beiden Gruppen hätte also je
einem Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.
Schließlich
erteilte das Gericht auch dem Argument eine Absage, die Beschäftigten in der
Gruppe von 40 bis 49 seien als “Leistungsträger” anzusehen. Nur die Behauptung,
diese könnten “Arbeiten allein
abwickeln und ohne entsprechende Anweisungen von Vorarbeitern, Gestaltungs- und
Pflegearbeiten ausführen” reiche nicht aus.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 11.03.2010 - 10 Sa 581/09
E-Mail-Adresse für jedes
BR-Mitglied
Jedes
BR-Mitglied hat Anspruch auf eigene E-Mail-Adresse. Dies hat jetzt das
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Juli 2010 klargestellt. Das
heißt also zum Beispiel:
“br-mueller@firma.de”
muss der
Arbeitgeber einrichten, damit die Mitglieder des Betriebsrates untereinander
kommunizieren können. Ebenso kann für jedes BR-Mitglied die Einrichtung eines
eigenen Internetzugangs verlangt werden. Das BAG betont hier, der BR habe einen
eigenen Beurteilungsspielraum, was er für seine Arbeit als “erforderlich”
ansieht. Das gelte auch für den Internet-Zugang.
Auch
Kommunikation mit Dritten
Das Gericht: “Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die
Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden
Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.” Natürlich stehen auch
Kosteninteressen des Arbeitgebers nicht entgegen
Das LAG
Düsseldorf war übrigens zuvor anderer Meinung. Der Betriebsrat hat hier
hartnäckig sein Recht bis zum BAG weiterverfolgt. Verwunderlich ist allerdings,
warum sich hier der Arbeitgeber überhaupt quer gestellt hat. Die Nutzung
moderner Kommunikationsmittel ist wahrlich eine Selbstverständlichkeit.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08
Deopflicht am Arbeitsplatz
"Sommerloch
und Sommerhitze - anders kann man den Vorschlag kaum rational erklären. Der
Unternehmerverband für die mittelständische Wirtschaft (schon mal gehört?) hat
die Deopflicht an Schlands Arbeitsplätzen ausgerufen. Der Vorschlag ist
offenkundig inspiriert durch die in den Medien vielbeachtete Kündigung eines
angeblich verschwitzten Kölner Architekten durch seine olfaktorisch empfindsame
Vorgesetzte während der vogelfreien Wartezeit (landläufig Probezeit).
Erst
die Sommerhitze und das WM-Ende brachte den an Originalität kaum zu
überbietenden Vorschlag der sehr gepflegt und frisch deodoriert dreinschauenden
Verbandschefin (sie nutzt immerhin klimaschützende Deoroller) in die
Schlagzeilen. Um dem Vorschlag noch eine Spitze aufzusetzen, fordert sie die
Abmahnung aller Andersdenkendem bzw. -riechenden.
Arbeitsrechtlicher Unsinn, da werden sich alle Arbeitsrechtler einig sein. Das
arbeitgeberseitige Direktionsrechts reicht allerdings nicht bis in die
Achselhöhlen …
Den
Allergikern und Natürlichriechenden stinkt die Idee daher zu Recht. Gegen Lärm
kann man Kopfhörer aufsetzen, gegen Unsinn die Ohren zuhalten oder den Artikel
einfach nicht zu Ende lesen, auch gegen Hitze kann man sich schützen.
Gegen Deos
hilft kein Luftanhalten. Deos sind eine Zwangsbeglückung Dritter, pure Chemie
und übertünchen im übrigen nur, beseitigen
aber keinen Körpergeruch. Und Duft ist eine Geschmackssache.
Was der eine
als aufregend empfindet, riecht für jemand anders einfach nur penetrant. Einige
Deos erinnern gar geruchlich an die grünen Steine, mit denen man keramische
Einrichtungen geruchsfrei hält. Beim Deo ist es häufig auch in anderer Hinsicht
ähnlich: Mancher glaubt, sich damit die Körperpflege ersparen zu können. Diese
Mischung riecht dann besonders lecker.
Der
Vorschlag ist daher nicht nur wirr und halbgar. Eine Allergikerin hat bereits
Strafanzeige erstattet. Dabei wird die Intelligenz der Zeitungsleser
unterschätzt. Ich bin sicher, dass die Drogeriemärkte durch das Interview nicht
ins Schwitzen gekommen sind. Da ist noch wahrscheinlicher, dass Deos am
Arbeitsplatz verboten werden. Wegen der Explosionsgefahr."
Gastkommentar. Michael W. Felser Rechtsanwalt
NewsLetter
Dieser
NewsLetter BETRIEBSRAT erscheint regelmäßig und wird per E-Mail kostenlos an
alle Interessenten versandt, die sich angemeldet haben. Wir berichten darin über
aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht und Urteile der Arbeitsgerichte, die für die
BR-Arbeit wichtig sein können.
Sie können
sich für den NewsLetter anmelden auf unserer Internetseite www.steenrae.de oder
per E-Mail unter kanzlei@steenrae.de.
BETRIEBSRAT
NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr.04 / 2010
►
Mitbestimmung auch bei dringender Versetzung
Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts
►
rentennahe Jahrgänge in Kurzarbeit Null?
Diskriminierung wegen Alter
►
Der Fall "Emmely"
BAG gibt
überraschend (?) der Klägerin Recht
Seminare: ►
Kündigung und Kündigungsschutz – Was der BR wissen muss – mit Auslaufparade
„Queen Mary 2“ Mo. + Di., 16. + 17.
Aug. 2010 Anmeldung als pdf
► "Datenschutz in der Praxis" - Grundlagen für die
BR-Arbeit; Di./Mi., 15. + 16. Sep.
2010 - neue gesetzliche Grundlagen, Internet- und Email-Nutzung, Umgang mit SAP
/ HR und HCM - Info und Anfrage unter
kanzlei@steenrae.de
Seminar für
die SBV
„Schwerbehindertenvertretung -neu gewählt" Grundlagen der Arbeit, Möglichkeiten
der Einflussnahme -
Do. – Fr. 02. – 03. Dez. 2010 im Hotel Hafen Hamburg
Mitbestimmung
auch bei dringender Versetzung
Betriebsrat muss auch bei dringender
Versetzung mitbestimmen
"Auch wenn
ein Arbeitnehmer auf eine andere Tätigkeit im Betrieb drängt, darf der
Betriebsrat nicht übergangen werden." Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in
einem aktuellen Urteil hin.
Der Fall:
Der Mitarbeiter des betreffenden Finanzdienstleisters war in einer Filiale für
die sog. Masterkasse zuständig. Weil er sich nach eigenem Bekunden mit dieser
Aufgabe auf Dauer überfordert fühlte, beschloss das Unternehmen, den Mann
anderweitig einzusetzen.
Obwohl diese
Maßnahme in der nächsten turnusmäßigen Betriebsratssitzung nicht mehr behandelt
werden konnte, wurde sie kurzfristig umgesetzt. Das Unternehmen begründete
diesen Schritt damit, dass es sich um einen Notfall gehandelt habe. Der
Betriebsrat hätte deshalb nicht beteiligt werden müssen.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der
Maßnahme statt.
Mitbestimmung im Eilfall nicht ausgeschlossen
In ihrer
Begründung verwiesen die Richter auf die bisherige Rechtsprechung: Demnach
könnte zwar in Extremsituationen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §
99 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Dies sei jedoch nur dann
anzunehmen, wenn der Betriebsrat in einer unvorhersehbaren und schwerwiegenden
Situation nicht erreichbar ist oder nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen
kann. Der Arbeitgeber sei dann auch zum sofortigen Handeln berechtigt, wenn nur
so irreparable Schäden von Betrieb oder Belegschaft abgewendet werden können.
Eine solche
Ausnahmesituation habe das Unternehmen im vorliegenden Fall aber nicht
behauptet.
(BAG,
Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 55/08)
rentennahe Jahrgänge in
Kurzarbeit Null?
Einbeziehung
aller rentennaher Arbeitnehmer in die Kurzarbeit Null ist diskriminierend
Eine
Betriebsvereinbarung, wonach alle Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge in die
Kurzarbeit Null einbezogen werden sollen, stellt eine nach dem AGG unzulässige
Benachteiligung wegen des Alters dar. Hierin liegt auch dann eine Umgehung des
gesetzlichen Kündigungsschutzes, wenn den betroffenen Arbeitnehmern über ein
sich an das Kurzarbeitergeld anschließendes Transferkurzarbeitergeld und
Arbeitslosengeld ein gleitender Übergang in die (vorgezogene) Altersrente
ermöglicht werden soll.
Der Fall:
Der 1946 geborene Kläger war seit 1976 bei der Beklagten, einem Unternehmen der
Automobilzuliefererindustrie, als Maschinenarbeiter beschäftigt.
Aufgrund der
Wirtschaftskrise und einem damit einhergehenden Umsatzeinbruch sah sich die
Beklagte ab Ende 2008 gezwungen, trotz einer tariflichen Beschäftigungsgarantie
personelle Maßnahmen einzuleiten. Sie schloss daher mit dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit Null, die mit der
Agentur für Arbeit vorbesprochen worden war. Danach sollte Kurzarbeit Null für
alle Arbeitnehmer des Betriebs L eingeführt werden, die 59 Jahre oder älter
waren. Konkret war das Modell "18 + 12 + 24" beabsichtigt:
•
Die betroffenen Arbeitnehmer sollten 18 Monate konjunkturelles
Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null sowie Aufstockungsleistungen des
Arbeitgebers erhalten.
•
Sie sollten danach in eine Transfergesellschaft eintreten und zwölf
Monate lang Transferkurzarbeitergeld beziehen.
•
Hieran sollte sich ein 24-monatiger Bezug von Arbeitslosengeld und sodann
ein gleitender Übergang in die (ggf. vorgezogene) Altersrente anschließen.
Die Firma
unterbreitet das entsprechende Angebot einschließlich dem anschließenden
Übergang in die Transfergesellschaft. Der Kläger widersprach der Anordnung von
Kurzarbeit und bot seine Arbeitskraft an. Mit der Klage begehrte er für die Zeit
der angeordneten Kurzarbeit Null die Zahlung seiner vollen vertraglichen
Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Das
Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Beklagte schuldet dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für
den geltend gemachten Zeitraum die eingeklagte Vergütung. Die Arbeitszeit des
Klägers ist nicht wirksam auf Null reduziert worden. Unstreitig lag keine
einvernehmliche Arbeitszeitreduzierung vor. Die Beklagte konnte im Hinblick auf
Mitarbeiter ab dem 59. Lebensjahr nicht wirksam Kurzarbeit Null durch die
entsprechende Betriebsvereinbarung einführen.
Die
Betriebsparteien hatten für die Betriebsvereinbarung keine Regelungsbefugnis.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG lag nicht
vor. Denn hiernach hat der Betriebsrat nur bei vorübergehenden Verkürzungen bzw.
Verlängerungen der Arbeitszeit mitzubestimmen, während die Betriebsvereinbarung
für rentennahe Arbeitnehmer von vornherein eine dauerhafte Reduzierung der
Arbeitszeit auf Null und damit letztlich deren sozialverträgliches Ausscheiden
aus dem Betrieb bezweckte.
Betriebsvereinbarung heilt nicht
Selbst wenn man aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats annehmen
würde, wäre die Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung gem. §§ 7 Abs. 2, 1 AGG unwirksam. Die Benachteiligung
rentennaher Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt. Ziel der Regelung war ein
Personalabbau ohne (tarifvertraglich ausgeschlossene) betriebsbedingte
Kündigungen, die eigentlich erforderlich gewesen wären. Auf diese Art und Weise
wurde der gesetzliche Kündigungsschutz der betroffenen älteren Arbeitnehmer
umgangen. Hierin kann kein legitimes Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG gesehen werden.
Urteil
Arbeitsgericht Stuttgart 12.5.2010, 20 Ca 2326/09
Der Fall "Emmely" - wirklich
überraschend?
Unrechtmäßiges
Einlösen von Pfandbons rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Der Fall hat
bundesweit Schlagzeilen gemacht. Kann ein Arbeitsverhältnis nach 30 Jahren
fristlos beendet werden wegen Pfandbons im Wert von € 1,30?
Der Fall: "Emmely",
eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei einer
Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Im Januar 2008 hatte der
Filialleiter der Klägerin zwei Pfandbons im Wert von 1,30 €, die ein Kunde
liegen gelassen hatte, zur Aufbewahrung im Kassenbüro übergeben. Zehn Tage
später reichte die Klägerin die Pfandbons bei einem privaten Einkauf ein. In dem
Arbeitsverhältnis war es vorher nicht zu rechtlich relevanten Störungen
gekommen.
Grundsätzlich hat auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass
Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers auch bei einem geringen
wirtschaftlichen Schaden eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (sog.
Bagatell-Kündigung). Maßgeblich sind aber immer die konkreten Umstände des
Einzelfalls, die im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung zu
berücksichtigen sind.
Interessenabwägung ist zu berücksichtigen
Diese Interessenabwägung fällt im Fall "Emmely" zugunsten der Klägerin
aus. Deren Prozessverhalten (Bestreiten des Vorwurfs und Verdächtigung anderer
Mitarbeiter) war nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Weil es bei
diesen Kündigung immer um den Vertrauensbereich geht, kommt es auf Folgendes an:
•
das Maß der Beschädigung des Vertrauens,
•
das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen,
•
das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung
erworbene "Vertrauenskapital"
•
und die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes.
Milderes Mittel
Eine sofortige Auflösung (fristlos) ist also nicht automatisch die
richtige Reaktion. Als milderes Mittel kommt immer zuerst die Abmahnung in
Frage.
Zum
Hintergrund. Eigentlich sollte es in dem Revisionsverfahren nur um die – bislang
höchstrichterlich nicht entschiedene Frage – gehen, ob das Prozessverhalten
eines außerordentlich gekündigten Arbeitnehmers im Rahmen Interessenabwägung zu
berücksichtigen ist. Dies ist problematisch, da ein Nachschieben von
Kündigungsgründen grundsätzlich. unzulässig ist.
Die
Gerichtssprecherin und Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner stellte
noch einmal klar, dass auch schon bislang ein Bagatelldelikt nicht automatisch
zu einer wirksamen Kündigung geführt habe. Mit dieser differenzierten Sicht sei
man jedoch insbesondere in der Wirtschaftskrise nicht in der Gesellschaft
durchgedrungen.
(BAG Urteil
vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09)
BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 03 / 2010
►
Widerruf von Arbeitgeberleistungen - aus wirtschaftlichen Gründen?
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
►
Eingliederungsmanagement oder Kündigung
BAG stellt Arbeitgeberpflichten klar
►
Maulkorb im Arbeitsvertrag?
Landesarbeitsgericht wird deutlich
►
Fußball-WM am Arbeitsplatz - tratschen wir zuviel?
►
Betriebsversammlung - muss Arbeitgeber Partyservice zahlen?
Widerruf von
Arbeitgeberleistungen - aus wirtschaftlichen Gründen?
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Die Krise
bringt es an den Tag. Leistungen des Arbeitgebers werden plötzlich in Frage
gestellt - argumentiert wird u.a. damit, Sozialleistungen könnten aus
"wirtschaftlichen Gründen" nicht mehr aufrecht erhalten werden oder insgesamt
auf die Prüfstand gestellt. Schwierig wird das Ganze, wenn gleichzeitig
individuelle Zusagen - im Arbeitsvertrag oder anderer Form - gemacht wurden, von
denen sich der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verabschieden kann.
Ein solches
Beispiel hat jetzt das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und es ging vorrangig um
die Frage: Was sind "wirtschaftliche Gründe"? Und musste der Arbeitnehmer diese
Einschränkung akzeptieren.
Widerrufsvorbehalt ausreichend?
Das BAG hat in dem Fall untersucht, ob ein solcher Widerrufsvorbehalt -
hier sehr pauschal ausgedrückt - überhaupt zulässig sein kann. Die Antwort folgt
aus
a) Verbrauchersicht (der
Arbeitnehmer ist Verbraucher) und
b) zum Schutz vor
unangemessenen Klauseln im Arbeitsvertrag.
Der
Fall: Die Mitarbeiterin hatte einen
Dienstwagen zur Verfügung und in den Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers hieß
es, die Überlassung könne "aus wirtschaftlichen Gründen" widerrufen werden. Die
Mitarbeiterin ging davon aus, dass sie jedes Jahr 49.500 km mit dem Firmen-PKW
fahren würde. Tatsächlich fuhr sie im Jahre 2006 nur 29.450 km. Dies hielt die
Arbeitgeberin für unwirtschaftlich und widerrief die Überlassung des Fahrzeugs.
Hiergegen klage die Arbeitnehmerin.
Im Ergebnis
stellte das Gericht fest, der Arbeitgeber dürfe den Firmen-PKW nicht aus
"wirtschaftlichen Gründen" entziehen. Eine entsprechende Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unwirksam. Das Gericht sah hier einen
Verstoß wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Sie habe nicht
erkennen können, was die genannten "wirtschaftlichen Gründe" sind. Der
Verbraucher hätte aber erkennen müssen, was auf ihn zukommt, um sich darauf
einstellen zu können. Das habe die Klausel nicht hinreichend ausgedrückt.
Anmerkung:
Bisher hatte das BAG nur entschieden, dass ein Widerruf aus "beliebigen Gründen"
natürlich unwirksam ist. Jetzt ging es um eine bestimmte (durchaus übliche)
Klausel, die gleichfalls nicht anerkannt wurde.
Für
Betriebsräte ist diese Sicht deshalb wichtig, weil sie zeigt, dass die einzelnen
Arbeitnehmer durchaus weitergehende Möglichkeiten haben,
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.04.2010 - 9 AZR 113/09)
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Eingliederungsmanagement oder
krankheitsbedingte Kündigung
Schon seit
2004 haben Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
durchzuführen. Entscheidend ist diese Verpflichtung gerade dann, wenn
anderenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden soll. Ob
also gekündigt werden kann, auch wenn das BEM nicht durchgeführt wurde,
beschäftigt zunehmend die Gerichte. In einem Fall, der jetzt dem
Bundesarbeitsgericht vorlag, machte das Gericht die Verteilung der Pflichten
noch einmal deutlich. Hat der Arbeitgeber kein Verfahren eingeführt, genügt also
nicht den Mindestanforderungen aus § 84 SGB IX (z.B. die Beteiligung externer
Stellen und Ämter), kann er sich nicht pauschal darauf berufen, andere
Arbeitsplätze, die das Krankheitsbild berücksichtigen, kämen nicht in Frage.
Einbindung externer Stellen
Wie wichtig jeweils die Einbindung externer Stellen ist, zeigt ein
anderer Aspekt der Entscheidung. In dem Fall hatte die Klägerin eine von der
Betriebsärztin empfohlene Reha-Maßnahme u.a. wegen Schwierigkeiten der
zwischenzeitlichen Kinderunterbringung abgelehnt. Hier meinte allerdings das
Gericht, diese Haltung könne noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung
führen. Vielmehr hätte die Klägerin - mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung -
aufgefordert werden müssen, eine solche Reha-Maßnahme auch durchzuführen (BAG v.
10.12.2009 - 2 AZR 400/08).
Die
Entscheidung macht Zweierlei deutlich: Ein BEM hat bestimmten
Mindestanforderungen zu genügen - nur “Krankenrückkehrgespräche” sind dafür
ungeeignet. Auf die Beteiligung Externer, wie Betriebsarzt, Reha-Träger etc. ist
großer Wert zu legen und deren Empfehlungen sind Ernst zu nehmen.
Maulkorb im Arbeitsvertrag -
Schweigepflicht über Gehaltshöhe?
Nein, auch
wenn der Arbeitsvertrag es verbietet, man darf über sein Gehalt auch mit
Kollegen reden - allerdings fehlte bisher ein Beleg für unsere Meinung aus der
höheren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Die in fast jedem zweiten
Arbeitsvertrag zu findende Klausel, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist,
über die Höhe seines Gehalts Stillschweigen zu bewahren, ist rechtswidrig,
bestätigte nun das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern. Ein
Arbeitnehmer hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die er bekommen hatte, weil er
gegen die Verschwiegenheitspflicht wegen des Gehalts verstoßen hatte. Besser und
knackiger als das Landesarbeitsgericht MV (Urteil vom 21.10.2009 - 2 Sa 183/09)
kann man nicht erklären, warum eine derartige Klausel offensichtlich unwirksam
ist:
“Die Klausel
in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist,
die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch gegenüber anderen
Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt
eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von
Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar."
Gespräch untereinander
Die Begründung des Gerichts leuchtet ein: Da der Arbeitgeber dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ist, können die Arbeitnehmer nur durch
ein Gespräch untereinander feststellen, ob dieser auch bei der Lohn.- und
Gehaltshöhe beachtet wird. Deshalb muss jeder Arbeitnehmer auch bereit ist, über
seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige
Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes
Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen
der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
Die
Gegenargumente stammen übrigens aus den 50er Jahren und sehen den
"Betriebsfrieden" gefährdet, wenn offen über die Gehälter geplaudert wird. Das
Argument widerspricht sich allerdings selbst: Wenn (nachvollziehbare)
Unterschiede gemacht werden, wird es auch den Betriebsfrieden nicht gefährden.
Das Vorhandensein einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag dürfte den
Betriebsfrieden im übrigen mehr gefährden: Denn als Arbeitnehmer fragt man sich,
was es denn zu verbergen gibt.
►
"Jetzt richtig starten"
– Seminar für das
BR-Gremium
-
Welchen Nutzen hat Projektarbeit - Welche Ziele und Aufgaben haben
Priorität - Wie können wir agieren statt zu reagieren - Austausch der
BR-Mitglieder organisieren - Sitzungen moderieren und strukturieren - Motivation
aller BR-Mitglieder
Referenten:
Holger Schnoor, Kommunikationstrainer und ehem. BR Versicherungswirtschaft,
Wolfgang
Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Seminar
wird in der Regel zweitägig als Inhouse-Seminar (oder in einem nahe gelegenen
Hotel) durchgeführt. Sprechen Sie uns an, damit wir ein konkretes Angebot
vorbereiten
kanzlei@steenrae.de
WM am Arbeitsplatz - Tratschen
wir zu viel?
Studie
über die WM 2006 ist entlarvend
Einer
wissenschaftlichen Studie des Lehrstuhls für Marketing der Uni Hohenheim zufolge
sollen deutsche Arbeitnehmer durch die Fussball-Weltmeisterschaft im Mittel ein
Viertelstündchen von der Arbeit abgehalten worden sein. Mitarbeiter würden
danach gerne die Ergebnisse diskutieren und die besten Szenen Revue passieren
lassen. Die vergeudete Arbeitszeit entspricht 0,2 % des BSP
(Bruttosozialproduktes). Diese Arbeitszeit werde auch nicht nachgeholt.
Soso. Wie
man hört, soll es in Betrieben auch vorkommen, dass über Kinder, das Wetter usw.
usw. getratscht wird. Da hilft morgens beim Reinkommen sofort nur ein Pflaster
auf den Mund oder Einzelbürohaft.
Die Folgen betrieblicher Großzügigkeit sind dramatisch: Die Studie schätzt den
Produktionsverlust jährlich auf 0,4 % des Bruttoinlandproduktes. Klar ist aber,
dass die Bundesregierung ja schon über jedes halbe Prozent Wachstum glücklich
ist.
Allerdings
meldet sich bei den Wissenschaftlern wegen des Petzens auch sofort das schlechte
Gewissen: Man müsse dagegen die 4,7 Milliarden Euro rechnen, mit denen die WM
Fans während der Weltmeisterschaft den Konsum anheizen. Gut, dass wir die WM
haben, leider nur alle vier Jahre .....
Übrigens:
Lesenswert der Artikel "Achtung Abseitsfalle" des Kollegen Felser in der AiB
Heft 4 aus 2006 - alles zum Arbeitsrecht während der WM
Betriebsversammlung -
Arbeitgeber muss Partyservice zahlen
“Arbeitgeber
muss Partyservice zahlen”. Diese Aufsehen erregende Nachricht geistert zur Zeit
durch die Blätter. Was war geschehen? Ein Betriebsrat hatte für eine
Betriebsversammlung die Idee, Stehtische aufzustellen. Es sollte eine andere
Diskussionskultur versucht werden. So weit so gut, aber offensichtlich hatte der
Arbeitgeber damit nichts am Hut. Schon wurde ein Party- und Zeltservice
beauftragt (… und so kommt dann die Nachricht vom “Partyservice” zustande), der
insgesamt 8 Tische für EUR 232,05 aufstellte. Der Streit ging natürlich vor das
Arbeitsgericht und schließlich zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dort
stellte das Gericht sogar ohne mündliche Verhandlung klar:
notwendige Kosten nach § 40 BetrVG
"Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gehört zur
notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG. Erforderliche
Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betriebsversammlung
entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last” (Beschl. v. 23.03.2010 - 3 TaBV
48/09).
Allerdings
meinte das Gericht auch, der Betriebsrat habe hier seinen Beurteilungs- bzw.
Ermessensspielraum bis zur “äußersten Grenze ausgeschöpft, jedoch noch nicht
überschritten.”
Völlig zu
Recht hebt das LAG dann noch darauf ab, dass die inhaltliche Gestaltung der
Betriebsversammlung alleine dem Betriebsrat obliegt. “Diese
Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels
stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die
betrieblichen Probleme selbst zu “artikulieren”, d.h. klar anzusprechen.” Also -
haarscharf gewonnen, kann man da nur sagen.
Aber das
Konzept ist doch überzeugend.
NewsLetter
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aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht und Urteile der Arbeitsgerichte, die für die
BR-Arbeit wichtig sein können.
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BETRIEBSRAT -
NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 02 / 2010
►
Kritische Äußerungen - ein Kündigungsgrund?
LAG Ba-Wü
betont freie Meinungsäußerung
►
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte -
verfällt bei Krankheit nicht
►
Die März-Sonne genießen ... oder nebenbei arbeiten?
Nicht jede
Tätigkeit im Urlaub verboten
►
Kündigung wegen Schweißgeruch -
Rechtens
► Service:
Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit
Kritische
Äußerungen - ein Kündigungsgrund?
"Menschenverachtende Jagd auf Kranke"
Wiederholt kritische Äußerungen
rechtfertigen keine Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Streiten die
Arbeitsvertragsparteien jahrelang über kritische Äußerungen des Arbeitnehmers,
die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so kann auch die mehrfache
Wiederholung dieser Äußerungen keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Trotz des langjährigen Streits ist in einem solchen Fall auch ein
Auflösungsantrag des Arbeitgebers regelmäßig unbegründet.
Der Fall:
Der Kläger (Gewerkschaftsmitglied und Vertrauensmann), seit 1986 in dem
Großunternehmen der Automobilindustrie beschäftigt, veröffentlichte 2002 im
Zusammenhang mit einer Abmahnung bzw. Kündigung eines Kollegen einen vom Kläger
unterschriebenen Infobrief, in dem es u.a. hieß:
"In dieser
Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen
die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und
gewerkschaftlichen Rechte zurück.
"Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab."
Auf diese
Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August
2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen)
Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum BAG gingen, wiederholte der
Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten
Äußerungen. Damit begründete die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und
beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung.
Das ArbG
erklärte die Kündigung für unwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis auf
Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte –
im Gegensatz zur Berufung der Beklagten – Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da sie nicht durch Gründe im
Verhalten des Klägers gerechtfertigt ist. Die streitigen Äußerungen des Klägers
dürfen zum einen nicht isoliert unter Ausblendung der Vorgeschichte der
jahrelangen Auseinandersetzungen der Parteien gesehen werden. Zum anderen hat
das BAG mit Urteil vom 12.1.2006 (Az.: 2 AZR 21/05) zur ersten Kündigung
ausgeführt, dass die Äußerungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung
gedeckt sind und weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähung einer der
Repräsentanten der Beklagten darstellen.
keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht
Soweit der Kläger die Äußerungen wiederholt hat, ist dies zudem im
Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzungen zu seiner Rechtsverteidigung
geschehen. Ihm kann daher insoweit keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen
Rücksichtnahmepflicht vorgeworfen werden.
Das
Arbeitsverhältnis kann auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst
werden. Eine Auflösung des Arbeitverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in
Betracht – vor allem, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche
Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt. Der Kern der streitigen Äußerungen liegt Jahre zurück. Der Kläger
hat sie zudem nur anlässlich der Kündigungsschutzprozesse und damit in
Wahrnehmung berechtigter Interessen wiederholt.
LAG
Baden-Württemberg 10.2.2010, 2 Sa 59/09
Zusatzurlaub für
Schwerbehinderte
.... verfällt bei Krankheit nicht
Auch der
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muss nachträglich bewilligt werden, wenn
dieser wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Auf Druck des EuGH hatte
das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert. Jedenfalls der
gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei Krankheit nicht mehr (Urteil v. 24.3.2009
– 9 AZR 983/07). Er muss auch Jahre später noch gewährt oder bei einer
Beendigung finanziell ausgeglichen werden.
Offen war
noch die Frage, wie der Zusatzurlaub von Schwerbehinderten zu behandeln ist.
Diesen Anspruch hat jetzt das Bundesarbeitsgericht zugunsten eines Klägers
entschieden.
Der Fall:
Der schwerbehinderte Kläger war seit September 2004 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 arbeitsunfähig wegen eines
Bandscheibenleidens. Nachdem die Beklagte nach Urteil in der II. Instanz schon
den Mindesturlaub für 2004 und 2005 ausgeglichen hatte, ging es vor dem BAG noch
um den Zusatzurlaub und die Abgeltung des weitergehenden tariflichen
Urlaubsanspruches, der über die 4 Wochen gesetzlichen Urlaub hinausgehen.
Gleichstellung mit Mindesturlaubsentscheidung
In der Entscheidung stellt das BAG diesen Zusatzurlaub dem gesetzlichen
Mindesturlaub gleich (BAG 23.3.2010, 9 AZR 128/09). Allerdings der Mehrurlaub
gemäß Tarifvertrag wurde nicht anerkannt. Ausdrücklich nennt das BAG, dem
Tarifvertrag sei nicht zu entnehmen, dass der weitergehende Urlaub stets zu
gewähren wäre.
►
Seminar:
Kündigung und Kündigungsschutz – Was der BR wissen muss
Inhalt:
- mögliche Gründe für betriebsbedingte Kündigungen
- Vergleichsarbeitnehmer und Sozialauswahl
- Auswahlkriterien und die Gefahren von Namenslisten
- Weiterbeschäftigungsanspruch nach Klage
- ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats /
Widerspruchsgründe
- Sozialplan und Abfindungen im Gerichtsverfahren
2
Tagesseminar im Hotel Hafen Hamburg
mit Auslaufparade „Queen Mary 2“ am
Montagabend
Mo. + Di., 16. + 17. Aug. 2010
Die März-Sonne genießen ...
oder nebenbei arbeiten?
Arbeitnehmer
dürfen auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen - der Urlaub muss nicht zwingend
zur Erholung genutzt werden. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln in
einem Fall entschieden (Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09), in dem eine
Arbeitnehmerin ihrem Mann geholfen hatte, auf einem Weihnachtsmarkt
Keramikfiguren zu verkaufen. Hierbei wurde sie mehrfach, auf verschiedenen
Märkten gesehen, weil sie eben auch Verkaufstätigkeiten ausübte.
Erholungszweck nicht gefährdet
Ihr Arbeitgeber war jetzt der Meinung, das stehe dem Erholungszweck des
Urlaubs entgegen. Außerdem führe die Arbeit in der Kälte zu einem erhöhten
Krankheitsrisiko. Nach einer Abmahnung wurde ihr schließlich gekündigt. Das
Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. In der Berufung meinte die Firma
übrigens, das Ansehen des Geschäftsführers sei geschädigt, wenn man die Klägerin
weiter beschäftigten müsse. Auch das wurde in diesem Fall vom
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Service: Teilzeit während der
Elternzeit
Teilzeit
während der Elternzeit ist relativ leicht durchzusetzen, weil der Arbeitgeber
häufig noch keine Lösung für den Ausfall der bewährten Kraft gefunden hat.
Andererseits verlangt das Gesetz zur Elternzeit (BEEG) eben ausdrücklich
"dringende" betriebliche Gründe, die dagegen stehen müss(t)en.
Trotzdem
scheitern ein Teilzeitverlangen für die Elternzeit häufig aus formellen Gründen,
weil der Antrag nicht korrekt gestellt wurde. Ein geprüftes Muster für einen
formwirksamen und gesetzmäßigen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit
stellt der DGB zur Verfügung.
Bei Nutzung
dieses Formulars / Antrages haben formelle Einwände des Arbeitgebers keine
Chance.
Muster für einen
Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit
Kündigung wegen Schweißgeruch -
rechtens
Kaum zu
glauben, aber eine Kündigung wegen Schweißgeruchs ist rechtens. So entschied
jedenfalls das Arbeitsgericht Köln. In der Begründung wurde allein darauf
abgestellt, in der Probezeit könne ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Auch sei die Begründung mangelnder Körperhygiene nicht willkürlich oder
sittenwidrig.
Der 50 Jahre
alte Kläger, Architekt in der Denkmalbehörde der Stadt Köln, meinte zu der
Kündigung nur “Ich empfinde das als absolut erniedrigend unter gebildeten
Menschen“. Sein Anwalt kritisierte, das Gericht habe nur rein formalistisch
entschieden und es werde wohl eine Berufung geben. Immerhin war dem Kläger ein
Vergleich angeboten worden (4 Monate Gehaltszahlung) - vielleicht wäre Seife und
ein Deo angebrachter gewesen und damit der Erhalt des Jobs.
NewsLetter
Dieser
NewsLetter BETRIEBSRAT erscheint regelmäßig und wird per E-Mail kostenlos an
alle Interessenten versandt, die sich angemeldet haben. Wir berichten darin über
aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht und Urteile der Arbeitsgerichte, die für die
BR-Arbeit wichtig sein können.
Sie können
sich für den NewsLetter anmelden auf unserer Internetseite www.steenrae.de oder
per E-Mail unter kanzlei@steenrae.de.
BETRIEBSRAT -
NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 01 / 2010
►
EuGH kippt Kündigungsfristen
- Zugehörigkeit zählt auch vor 25. Lebensjahr
►
Internet für den Betriebsrat
- BAG entscheidet grundsätzlich
►
Bei Verdacht(-skündigung) gleich mit Anwalt
- nur "einmal darüber schlafen" reicht nicht
►
Tarifeinheit - BAG ändert Rechtsprechung
- Konsequenzen auch für die Mitbestimmung
►
häufig zum Klo -
rechtfertigt keinen
Gehaltsabzug
►
Seminar Crash – Kurs Seminar für
Neugewählte 2010
„Die ersten
Schritte im Betriebsrat“
Di. – Fr. 22. – 27. Juni 2010 im
Hotel Hafen Hamburg
►
Seminar
Kündigung und Kündigungsschutz – Was der BR wissen muss – mit Auslaufparade
„Queen Mary 2“
Mo. + Di., 16. +
17. Aug. 2010
EuGH kippt Kündigungsfristen
Wie zu
erwarten, hat der EuGH die deutschen Kündigungsfristen gekippt. In § 622 BGB
werden die Arbeitsjahre bis zum 25. Lebensjahr bei der Betriebszugehörigkeit und
damit auch bei der Dauer der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt. Die selben
Regelung finden sich oft auch in vielen darauf Bezug nehmenden oder sich
anlehnenden Tarifverträgen. Das diskriminiert nach Meinung der Richter junge
Menschen wegen des Alters.
Zugehörigkeit auch vor dem 25. Lebensjahr zählt mit
Der Fall: Eine Frau hatte ab
dem Alter von 18 bei einem Unternehmen in Essen gearbeitet und war zehn Jahre
später entlassen worden. Der Arbeitgeber legte eine Beschäftigungsdauer von drei
Jahren zugrunde (seit dem 25. Geburtstag) und kündigte ihr mit einer Frist von
einem Monat. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.
Die
EU-Richter in Brüssel fackelten nicht lange: Sie wiesen die deutschen Gerichte
an, ab sofort die unzulässige Diskriminierung zu beenden und die Jahre vor dem
vollendeten 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit anders
als in § 622 BGB vorgesehen zu berücksichtigten. Die Richter setzten sich mit
der einschlägigen EU-Richtlinie auseinander. Danach ist unter bestimmten
Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters – u.a. wenn diese aus
Gründen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der berufliche Bildung
gerechtfertigt ist - möglich. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht
erfüllt.
In dem
Urteil wird klargestellt: “Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem
Rechtsstreit das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sicherzustellen,
indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts nicht anwendet.”
(EuGH vom
19.1.2010 Rechtssache C-555/07)
Anmerkung:
Ein bisschen Diskriminierung gibt es eben genauso wenig, wie eine übergangsweise
hinzunehmende Diskriminierung. Die Haltung des EuGH ist konsequent. Wir brauchen
also nicht einmal auf eine deutsche Gesetzesänderung zu warten. Die
Arbeitsgerichte müssen diese Entscheidung beachten.
Internet für den Betriebsrat
Der
Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses
jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein
Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den
Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch
den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers
entgegenstehen.
Das hat
jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 20. Jan. 2010
festgelegt.
Erforderliches Kommunikationsmittel
Das Gericht: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem
Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch
Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört
das Internet.
Der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben,
der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung
stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen
Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen
Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung
gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten.
Auch
sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte
Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08)
Bei Verdacht gleich mit Anwalt
Bei einer
Verdachtskündigung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden und einen Anwalt hinzuziehen. So hat es jetzt das Landesarbeitsgericht in
Berlin entschieden.
In dem Fall
war einem Filialleiter die Unterschlagung von € 5 vorgeworfen worden. Den
Vorwurf hatte der vorgesetzte Bezirksverkaufsleiter zwar nicht endgültig
aufgeklärt, dem Betroffenen aber noch Gelegenheit gegeben, die Sache „zu
überschlafen“. Als keine weitere Stellungnahme erfolgte kündigte der
Arbeitgeber, nach Anhörung des Betriebsrates, fristlos.
Eigner Anhörungstermin erforderlich
Dieses Arbeitgeberverhalten rügte jetzt das Gericht in
Berlin. Gefordert ist vom Arbeitgeber, einen weiteren Anhörungstermin
abzustimmen, um den Vorwurf aufzuklären und auch Gelegenheit zu geben, einen
Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
(LAG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 – 6 Sa 1121/09)
Tarifeinheit - BAG ändert
Rechtsprechung
Der 4. Senat
des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, den bisher hochgehaltenen, aber
umstrittenen Grundsatz der Tarifeinheit zu kippen. Nach diesem - im
Tarifvertragsgesetz nicht ausdrücklich geregeltem - Prinzip soll in einem
Betrieb für einen bestimmten Regelungsgegenstand stets nur ein Tarifvertrag
(”Ein Betrieb, ein Tarifvertrag”) zur Anwendung kommen.
Das BAG
leitete bisher den Grundsatz der Tarifeinheit aus den übergeordneten Prinzipien
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ab. Durch die Tarifeinheit wurden nicht
nur Fälle der Konkurrenz verschiedener Tarifverträge (z.B. noch für Gewerbliche
und Angestellte), sondern auch solche der Tarifpluralität (z.B. früher OTV /
DAG) dahin gelöst, dass in einem Betrieb nur der speziellere von mehreren
Tarifverträgen zur Anwendung kommt.
Beim Bahnstreik haben Gerichte den Streiks der GdL dieses Prinzip
entgegengehalten und damit die Streiks der Lokführergewerkschaft verboten. Das
war zwar auch falsch, denn die Tarifeinheit hindert eine Gewerkschaft nicht,
sich um einen spezielleren Tarifvertrag zu bemühen. Das Streikrecht kann dadurch
nicht eingeschränkt werden.
Tariflandschaft wird sich ändern
Die Folgen dieser Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts
wären gleichwohl unübersehbar: Sie könnte die gesamte Tariflandschaft ändern und
führt in Betrieben dazu, dass für verschiedene Berufsgruppen und
Gewerkschaftsangehörige unterschiedliche Tarifregelungen gelten.
Sie stellt
außerdem die Praxis vor viele Probleme, z.B. den Betriebsrat oder Personalrat,
weil deren starke Mitbestimmungsrechte nur gelten, soweit keine tarifliche
Regelung (welche?) vorliegt. Die Klausel in Arbeitsverträgen, die die Anwendung
des “jeweils geltenden Tarifvertrages” für nicht gewerkschaftlich organisierte
Arbeitnehmer regeln, wären auf einmal unklar und müssten geändert werden.
Quelle:
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 27.01.2010 - 4 AZR
549/08)
häufig zum Klo -
rechtfertigt
keinen Gehaltsabzug
Häufige
Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Das entschied das
Arbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung. Dabei ging
es um den Fall eines Rechtsanwalts, der minutiös aufzeichnete, wie viel Zeit der
Angestellte auf dem WC verbracht hatte und ihm dafür 682,40 Euro vom Nettogehalt
abzog. Daraufhin reichte der Angestellte Klage ein. Er gab an, dass er unter
Verdauungsstörungen litt. Das Gericht entschied im Sinne des Klägers, der nun
das Arbeitsverhältnis beendet hat.
NewsLetter
Dieser
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 07 / 2009
►
Einsichtsrecht aller BR-Mitglieder
BAG klärt
Datenschutzfragen
►
Steuerbegünstigung von
Zwischenabfindungen
BFH
entscheidet im Fall einer Arbeitszeitreduzierung
►
Welche Weiterbeschäftigung nach
Änderungskündigung?
ArbG Hamburg
sichert Status
►
Ausgerechnet: „Ehrenkodex“ für
Betriebsräte
….was sich
die neue Koalition so ausgedacht hat
Seminare
►
Schulung Wahlvorstand – BR-Wahl 2010 -
Mo./Di., 18. + 19. Jan. 2010
►
Crash – Kurs Seminar für Neugewählte 2010
„Die ersten
Schritte im Betriebsrat“ -
Di. – Fr. 22. – 27. Juni 2010 im Hotel Hafen Hamburg
►
Kündigung und Kündigungsschutz – Was der BR wissen muss – mit Auslaufparade
„Queen Mary 2“ -
Mo. + Di., 16. + 17. Aug. 2010
Einsicht in alle Unterlagen
Der
Betriebsrat muss seinen Mitgliedern Einsicht in alle Unterlagen erlauben
Das Recht
eines jeden Betriebsratsmitglieds, jederzeit in die Unterlagen des Gremiums -
einschließlich Dateien und E-Mail-Korrespondenz - Einsicht zu nehmen, kann nicht
durch Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz beschränkt werden.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Anträge von vier
Betriebsratsmitgliedern, die ein uneingeschränktes elektronisches Leserecht
hinsichtlich der Dateien und E-Mail-Korrespondenz ihres Gremiums forderten.
Hintergrund:
Der Betriebsrat hatte die Ordner im EDV-System nach den unterschiedlichen
Ausschüssen angelegt und in einem - noch einstimmig gefassten - Beschluss
bestimmt hatte, dass alle Mitglieder nur Zugriff auf den jeweils ihren Ausschuss
betreffenden Ordner haben sollten. Allein der Betriebsratsvorsitzende, dessen
Stellvertreter und die Systemadministratorin durften unbeschränkt auf alle
angelegten Ordner zugreifen. Diese enthielten u.a. das E-Mail-Konto des
Betriebsrats.
Der
Betriebsrat hatte ein uneingeschränktes Zugriffrecht aller seiner Mitglieder mit
der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den elektronisch gespeicherten Daten
nicht um solche Unterlagen handele, die vom Einsichtsrecht umfasst seien. Im
Übrigen sei eine Einräumung allgemeiner Zugriffsrechte für alle
Betriebsratsmitglieder aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
Das BAG war
anderer Ansicht und gab den Anträgen statt.
Alle
Daten müssen zugänglich sein
Ausgangspunkt ist § 34 Absatz 3 BetrVG, der Betriebsratsmitgliedern das
Recht einräumt, jederzeit die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse
einzusehen. Dazu zählen nicht nur Aufzeichnungen in Papierform, sondern
sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des
Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift. Dies ergibt der Vergleich mit § 80
Absatz 2 Satz BetrVG, der sich auch auf elektronische Unterlagen bezieht.
Das
Bundesarbeitsgericht stellt vor allem klar:
Das
Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar, d.h. es kann
auch nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden.
Sinn und
Zweck des Gesetzes ist nämlich, dass die Betriebsratsmitglieder den Überblick
über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats und die betriebsverfassungsrechtliche
Aufgabenerfüllung behalten.
Soll der
Beschluss des Betriebsrats - wie hier - eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen, kommt hinzu, dass diese Einordnung
schon an der Unanwendbarkeit des BDSG scheitert: Über den Umgang mit
personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebsrats enthält das BetrVG die
abschließenden Vorschriften (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 BDSG). Gleichwohl ist der
Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle auch nach dem BDSG dem
Datenschutz verpflichtet (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG).
BAG, Beschl.
v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08
►►►
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Steuerbegünstigung von
„Zwischenabfindungen“
Abfindungen
für Arbeitszeitreduzierungen können begünstigt zu besteuernde Entschädigungen
darstellen
Das hat der
Bundesfinanzhof (BFH jetzt im Fall einer Klägerin entschieden, die ihre
wöchentliche Arbeitszeit von bisher 38,5 Stunden auf 19,25 Wochenstunden
reduziert hat. Der BFH änderte die bisherige Rechtsprechung und stellte klar,
dass bei Zahlung einer Teilabfindung die Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr.
2 EStG angewandt werden kann. Das Gesetz verlange nicht, dass das
Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss.
Die Klägerin
hatte für die Arbeitszeitreduzierung eine Abfindung von rd. EUR 17.459 erhalten.
In der Einkommenssteuererklärung verlangte sie die Begünstigung als
Entschädigung für mehrere Jahre (sog. „Fünftel-Regelgeung“).
Keine vollständige Beendigung erforderlich
Der BFH: Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich
beendet werden müsse. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und
dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn – wie hier - eine
Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die
Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Und weiter:.
Dem Zweck des § 34 Abs. 2 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs
abzuschwächen genügt es, wenn die Zuordnung der Einkünfte zum Katalog des § 34
Abs. 2 EStG von einem besonderen Ereignis abhängig gemacht wird. (BFH 25.8.2009,
IX R 3/09)
Das heißt:
in Zukunft kann auch bei sog. „Zwischenabfindungen“ auf Steuerbegünstigung
bestanden werden.
Welche Weiterbeschäftigung nach
Änderungskündigung?
Arbeitsgericht Hamburg sichert Status – Weiterbeschäftigung zu bisherigen
Bedingungen
Es ist ein
bekanntes Ärgernis: Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, ist der
Arbeitnehmer in der Zwangslage: Annahme der Kündigung unter Vorbehalt heißt
auch, die neuen Bedingungen annehmen zu müssen, um den Job zu sichern. Das heißt
in der Praxis dann allerdings auch, (erst einmal) zu den neuen Bedingungen –
also etwa nach Versetzung auf einem anderen Arbeitsplatz – arbeiten zu müssen,
bis das Gericht rechtskräftig etwas anderes entscheidet.
Das
Arbeitsgericht Hamburg hat nun den Vergleich zum Weiterbeschäftigungsanspruch
nach Beendigungskündigung herausgestellt. Dort besteht schließlich der Anspruch
sofort nach gewonnener I. Instanz. Das heißt: wird der Prozess gewonnen, kann
eben auch die Beschäftigung zu bisherigen Bedingungen verlangt werden.
Das ArbG
stellt sich jetzt ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und urteilt:
„Nach Ablauf
der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der
Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern
grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen:“
In der
Begründung heißt es:
Handeln aus Sicherheit
"Die Vorbehaltsannahme kann im Unterschied zur Ablehnung des
Änderungsangebots ihren Grund darin haben, dass der Arbeitnehmer von ihm
durchaus als unzumutbar angesehene Arbeitsbedingungen allein deshalb
vorbehaltlich annimmt, weil ihm dieses Vorgehen als rechtssicherer erscheint, um
den Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht zu gefährden. Dagegen verliert er bei der
Ablehnung im ungünstigsten Fall seinen Arbeitsplatz insgesamt. Den
risikobereiteren Arbeitnehmer zu bevorzugen, der das Änderungsangebot ablehnt,
und dem der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu den bisherigen
Bedingungen bei einer erfolgreichen Klage nach der erstinstanzlichen
Entscheidung zusteht, ist aber nicht zwingend und führt zu
Wertungswidersprüchen.“
(ArbG
Hamburg Urteil vom 17.9.2009, 17 Ca 179/09)
Ausgerechnet: „Ehrenkodex“ für
Betriebsräte
Das hat sich
die neue schwarz-gelbe Koalition schön ausgedacht. Weil die Managergehälter in
der öffentlichen Diskussion sind (Stichwort: Transparenz) hat man jetzt auch die
Betriebsräte entdeckt. Im Koalitionsvertrag heißt es:
„Es soll ein
Ehrenkodex für Betriebsräte entwickelt werden (z. B. mit einem Recht der
Betriebsversammlung auf Offenlegung der gezahlten Aufwendungen an
Betriebsratsmitglieder).
Selbst der
Deutsche Anwaltsverein (ansonsten eher konservativ eingestellt) bezweifelt die
Notwendigkeit einer solchen Regelung. In einer Stellungnahme heißt es: „Aus
spektakulären Einzelfällen sollte nicht auf ein Regelungsbedürfnis geschlossen
werden.“ Außerdem: Es bestehen ausreichende Regelungen zur Gleichbehandlung und
zum Diskriminierungsschutz in § 75 BetrVG. Diese sind schon heute zu beachten.
Auch
die BR-Kosten müssen nicht offengelegt werden
Es entspricht übrigens langjähriger Rechtsprechung, dass die Kosten
eines Betriebsrates nicht offen zu legen sind. Hier soll aus den notwendigen
Aufwendungen kein Rechtfertigungsdruck für den BR entstehen, zumal die
(entstandenen) Kosten oft genug durch das Agieren des Arbeitgebers bestimmt sind
(so schon das BAG mit Beschluss v. 19.07.95).
Der DGB
kritisiert das Vorhaben denn auch zutreffend mit einem „Generalverdacht gegen
alle Betriebsräte“.
Also =
unsinnig und unnötig.
NewsLetter
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aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht und Urteile der Arbeitsgerichte, die für die
BR-Arbeit wichtig sein können.
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 06 / 2009
►
Maultaschen, Pfandbons und Buletten
Gerät der
Kündigungsschutz aus den Fugen?
►
unzulässige (interne) Ausschreibung
„Berufanfänger“
diskriminiert das Alter
►
Spezialthema „Zillmerung“ bei
Direktversicherungen
BAG nimmt
Arbeitgeber in die Verantwortung
►
Wenn Bewerber bluten müssen
Merkwürdige
Praxis bei Einstellungen
►
vom Kater gebissen
Arbeitgeber
haftet nur bei Vorsatz
►►► “Schulung Wahlvorstand – BR-Wahl 2010“
2-Tages-Seminar für Wahlvorstände –
„normales“ und „vereinfachtes“ Wahlverfahren - Schwerpunkte: Einbeziehung von
Leih- und Zeitarbeitnehmern; Wer darf wählen oder gewählt werden? Wer zählt mit
bei der BR-Größe; Gemeinschaftsbetrieb - welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein?
Referent:
Rechtsanwalt Wolfgang Steen
Mo.
+ Di., 18. + 19. Januar 2010 im
Hotel Hafen Hamburg
(Beginn Mo., 10.00; Ende Di., ca.
15.30 Uhr)
Maultaschen, Pfandbons und
Buletten
Gerät das deutsche Kündigungsschutzrecht aus den
Fugen?
Die Volksseele kocht. Immer mehr Urteile der Arbeitsgerichte
stoßen auf massive Kritik. Jetzt soll sogar eine fristlose Kündigung rechtens
sein, wenn sich eine Altenpflegerin 6 Maultaschen zurücklegt, um sie am Ende
eines langen Arbeitstages aufzuwärmen. Wohlgemerkt: Maultaschen, die sonst
weggeschmissen würden.
Die Bild-Zeitung druckt das Foto der „Richterin Gnadenlos“ vom Arbeitsgericht
Randolfzell. Selbst die konservative Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt am
18.10.2009: „Schließlich werden millionenfach Kekse gemopst und Bleistifte
eingesteckt, ohne dass es zu Massenentlassungen kommt. Denn genauso klar ist,
dass durch einen zweckentfremdeten Fleischkloß das Vertrauensverhältnis zwischen
Unternehmen und Mitarbeiter wohl kaum in seinen Grundfesten erschüttert wird.
Wer das behauptet, kaschiert das Offensichtliche: Solche Fälle haben entweder
eine lange Vorgeschichte, oder es wird ein Exempel statuiert.“
Was also lehren diese Fälle:
Interessenabwägung hat Vorrang
Es sind die Arbeitsgerichte, die scheinbar kritiklos auf den Zug
aufspringen: Jeder Diebstahl, sei die Sache auch noch so gering, belastet das
Vertrauensverhältnis. Tatsächlich haben die Gerichte jedoch eine
Interessenabwägung
vorzunehmen: Wiegt das Arbeitgeberinteresse,
einen (vermeintlichen) Verstoß zu ahnden höher, als das Arbeitnehmerinteresse am
Erhalt des Arbeitsplatzes. Und schließlich: In die Interessenabwägung
einzubeziehen ist auch, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei
bestanden hat.
Wenn es also überhaupt eine „Vorgeschichte“ in all diesen Fällen
gibt, können kündigungsrelevant nur solche sein, die z.B. schon zu einer
Abmahnung oder Ermahnung geführt haben.
unzulässige
(interne) Stellenausschreibung
Beschränkung
von Stellenausschreibungen auf Berufsanfänger kann unzulässig sein
„Die
Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten
Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern
lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Gegen einen solchen groben Verstoß des
Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
kann auch der Betriebsrat vorgehen.“ Das hat das BAG jetzt entschieden.
Der Fall:
Der
Arbeitgeber betreibt eine Reihe von Drogerieketten. Er hatte interne
Stellenausschreibungen im Jahr 2007 wiederholt mit der Angabe "Tarifgruppe … /
erstes Berufsjahr" versehen. Die Mitarbeiterinnen des ersten Berufsjahrs des
Arbeitsgebers sind durchschnittlich etwa 29 Jahre alt. Im zweiten Berufsjahr
steigt das durchschnittliche Alter auf 36 Jahre an und beträgt ab dem dritten
Berufsjahr durchschnittlich etwa 43 Jahre.
Der für den
Betrieb R. gewählte Betriebsrat verlangte mit seinem Antrag von dem Arbeitgeber,
in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu
verzichten, da hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liege.
Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, dass eine etwaige
Ungleichbehandlung aufgrund des berechtigten Anliegens gerechtfertigt sei, durch
den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu sparen.
Nachdem das
LAG anderer Meinung war, hatte der Betriebsrat vor dem BAG keinen Erfolg.
Das BAG
führt aus:
längere Zugehörigkeit = typischerweise älter
Der Arbeitgeber muss bei internen Stellenausschreibungen auf die Angabe
des ersten Berufsjahres verzichten. Eine solche Beschränkung kann grds. eine
unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG
darstellen, da Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise älter sind
als Berufsanfänger. Die Ungleichbehandlung kann allerdings gerechtfertigt sein,
wenn der Arbeitgeber damit ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Maßnahme zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
Im
Streitfall hat sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung auf Kostengründe und das
knappe Personalbudget berufen. Da diese Begründung offensichtlich ungeeignet
ist, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere Beschäftigte zu
rechtfertigen, hat der Arbeitgeber grob gegen seine Pflicht zur
diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gem. § 11 AGG verstoßen. Hiergegen
konnte gem. § 17 Abs. 2 AGG der Betriebsrat vorgehen.
(BAG vom
18.8.2009, 1 ABR 47/08)
Spezialthema „Zillmerung“ (bei
Direktversicherungen)
BAG nimmt
Arbeitgeber in die Verantwortung - Gezillmerte Versicherungstarife bei
Entgeltumwandlungen sind unzulässig
Das Problem:
Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages fallen Abschluss- und
Vertriebskosten an.
Diese
belasten sofort das Konto, so dass sich in den ersten Jahren nur ein
verhältnismäßig geringes Kapital aufbaut. Wird aber Barlohn in eine
Direktversicherung umgewandelt, darf dieser nicht geschmälert werden.
Der Fall:
Der Kläger war von 2001 bis 2007 beschäftigt. 2004 wurde eine Entgeltumwandlung
vereinbart, wobei der Anspruch des Klägers auf Barlohn i.H.v. vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf
betriebliche Altersversorgung umgewandelt wurde. Hierfür wurde eine
Direktversicherung abgeschlossen.
Der zugrunde
gelegte Versicherungstarif war gezillmert, d.h. die bei Abschluss des
Versicherungsvertragsanfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten
belasteten sofort das Konto des Klägers. Dementsprechend wurde in den ersten
Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein
verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.
Zum
1.10.2007 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis. Bis zu diesem Zeitpunkt
hatte die Beklagte umgewandelten Barlohn i.H.v. insgesamt rd. 7.000 € bei der
Versicherung eingezahlt. Wegen der Zillmerung belief sich das Deckungskapital
aber lediglich auf rd. 4.700 €. Daraufhin verlangte der Kläger von seinem
Arbeitgeber die Auszahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts von rd. 7.000 €.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab.
Das
Bundesarbeitsgericht hat sich zwar noch nicht endgültig festgelegt, aber
ausgeführt:
Entgeltumwandlung darf nicht gezillmert werden
„Zwar verstößt bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll)
gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des
Betriebsrentengesetzes. Es kann aber eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. §
307 BGB vorliegen. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten
auf fünf Jahre zu verteilen.“
Der Kläger
konnte sich hier zwar noch nicht durchsetzen, weil er von seinem Arbeitgeber die
volle Rückerstattung gefordert hatte. Für künftige Verträge ist allerdings
dieses Urteil wegweisend, weil sich die Versicherungsgesellschaften entsprechend
umstellen müssen.
(Bundesarbeitsgericht vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09)
Wenn Bewerber bluten müssen
Sind
Bluttests überhaupt zulässig? Datenschutz und Arbeitsrecht
Im Gegensatz
zu harmlosen Seh- oder Fitnesstests gewährt ein Bluttest intimste Einblicke in
die Gesundheit eines Menschen. Er kann
Aufschluss über eine Diabetes-Erkrankung geben, über den Cholesterin-Spiegel,
erhöhte Leberwerte oder eine HIV-Infektion. "Arbeitgeber, die Bluttests
verlangen, müssen sich die Frage gefallen lassen, was sie eigentlich damit
herausfinden wollen", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin beim DGB.
"Bloß weil jemand erhöhte Leberwerte hat oder HIV-infiziert ist, heißt das ja
nicht, dass er seine Arbeit nicht gut macht." Ihrer Ansicht nach sind Bluttests
deshalb generell nicht erlaubt. Im Übrigen seien nicht nur Gesundheitstests,
sondern auch Fragen nach dem Gesundheitszustand nur zulässig, wenn sie für die
konrete Arbeit benötigt würden.
Können
Bewerber sich weigern?
Genau hier
liege das Problem, sagt Perreng. "Wer die Stelle haben will, wird sich im
Zweifelsfall zu einer ärztlichen Untersuchung bereit erklären." Sie hofft
jedoch, dass solche Fälle öffentlich gemacht werden, damit Arbeitgeber
abgeschreckt werden. Ein möglicher Kompromiss sei, dass der Arbeitnehmer ein
Attest seines Hausarztes vorlegt.
(Süddeutsche
Zeitung 29.10.2009)
vom Kater gebissen
Eine
Tierpflegerin in einer Tierarztklinik passierte Folgendes:
Auf
Aufforderung des Arztes hatte sie einen widerspenstigen Kater einzufangen, der
untersucht und kastriert werden sollte. Dabei war sie von dem Tier gebissen
worden. Eine Infektion beeinträchtigte den Heilungsprozess und führte
schließlich dazu, dass ihr ein künstliches Fingermittelgelenk eingesetzt werden
musste.
Sie
verlangte nun von ihrem Arbeitgeber Zahlung von Schmerzensgeld. Das LAG wies die
Klag mit der Begründung ab, der Arbeitgeber hafte bei Arbeitsunfällen nur dann
auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat. Der beklagte Arzt hat allenfalls bewusst fahrlässig
gehandelt, als er der Klägerin die Anweisung gab, den renitenten Kater
einzufangen.
(Hessisches
LAG 14.7.2009, 13 Sa 2141/08)
NewsLetter
Dieser
NewsLetter BETRIEBSRAT erscheint regelmäßig und wird per E-Mail kostenlos an
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 05 / 2009
►
Arbeitszeit im Außendienst
Grundsatzentscheidung des BAG
►
AGG-Beschwerdestelle
mitbestimmungspflichtig
Der GBR kann
zuständig sein
►
Personalgespräch kann verweigert werden
Abmahnung
muss entfernt werden
►
keine versteckten Hinweise im Zeugnis
ArbG Herford
kippt überraschende Klausel
►
„Klei mi ann Mors“
kein Grund zur fristlosen Kündigung
►
Verträge mit Pauschalvergütung
LAG Hessen erkennt Mitbestimmung
►►►
Seminar für Neugewählte 2010
„Die ersten
Schritte im Betriebsrat“
Crash-Kurs
von Di. – Fr. 22. – 27. Juni 2010 im Hotel Hafen Hamburg mit "Dämmertörn" auf
der Außenalster - http://www.seminare37absatz6.de
Wegezeit ist Arbeitszeit im
Außendienst
Das
Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Wegezeiten von Außendienstler
auseinander zu setzen. In einer Grundsatzentscheidung heißt es jetzt:
1. Arbeit
ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses
dient. Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht.
Dagegen gehört die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern zu den
vertraglichen Hauptleistungspflichten (§ 611 Abs. 2 BGB). Mangels festen
Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde
Reisetätigkeit nicht erfüllen.
2. Das
wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene
Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört. Das gilt nicht
nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom
letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen
nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern,
"Reisenden" u.ä. insgesamt die Dienstleistung iSd. §§ 611, 612 BGB dar. Das ist
unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers
oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt.
Vom
Home-Office mit Fahrgeldanspruch
In dem Fall hatte der Arbeitgeber die vorherige Niederlassung
geschlossen und für die Service-Techniker eine „Home Office-Lösung“
eingerichtet. In einer Gesamt-Betriebsvereinbarung hieß es dann: „Die
Arbeitszeit beginnt beim ersten Kunden und endet beim letzten Kunden.“
Die
Techniker sollten ihre Einsätze selbst disponieren und erhielten, wenn der erste
Kunde nicht wohnortnah war, eine Zeitgutschrift nur, wenn die Fahrtzeit über 30
Minuten betrug („Eine Fahrtzeit von 30 Minuten bis zum ersten Kunden gilt als
zumutbar.“)
Der Kläger machte mit seiner Zahlungsklage für den Zeitraum von rund einem Jahr
insgesamt 145,02 zusätzliche Stunden geltend multipliziert mit einem Stundenlohn
von 16,65 Euro.
Landes- und
Bundesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht, weil er zum Lenken eines Fahrzeuges
verpflichtet gewesen ist.
Gegenteilige Betriebsvereinbarung steht nicht entgegen
Auf die (zum Teil) gegenteiligen Festlegungen in der
Gesamt-Betriebsvereinbarung kam es nicht an.
Das BAG: „Die GBV ist jedenfalls nicht zwingend. Vielmehr gilt das
Günstigkeitsprinzip, da nach dem Arbeitsvertrag des Klägers Anfahrts- und
Rückfahrtszeiten in vollem Umfang in die Arbeitszeit einbezogen waren.“
(BAG v.
22.4.2009 - 5 AZR 292/08)
AGG-Beschwerdestelle
mitbestimmungspflichtig
„Der
Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des
Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen
können.“
Dies hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt grundsätzlich festgestellt.
Es geht
darum, dass der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG die für Beschwerden zuständige
Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um
sich zu beschweren, ist allerdings nicht vorgeschrieben. Die Einführung und
Ausgestaltung fällt aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter die Mitbestimmung
des Betriebsrats.
Das BAG
hierzu:
„Der
Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein
Beschwerdeverfahren über eine Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein
Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle
errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um
mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber
eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim
Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem
Gesamtbetriebsrat zu.“
Beschwerdestelle überbetrieblich
Mit dieser Entscheidung ist also geklärt, dass die Beschwerdestelle
„überbetrieblich“, z.B. in der Zentrale angesiedelt werden kann – dann steht dem
GBR das Mitbestimmungsrecht zu. Das gesamte Verfahren, wie Beschwerden
„abgehandelt“ und welche Konsequenzen ggf. gezogen werden, ist dagegen insgesamt
mitbestimmungspflichtig..
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08)
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Personalgespräch kann
verweigert werden
Arbeitnehmer
dürfen Teilnahme an Personalgespräch verweigern
Das
Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer
zur Teilnahme an einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrags
zu verpflichten. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem solchen Gespräch
teilzunehmen, darf der Arbeitgeber daher keine Abmahnung aussprechen.
Der Fall:
Die Klägerin ist als Altenpflegerin beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wollte er das 13. Monatsgehalt der
Mitarbeiter reduzieren. Zu diesem Zweck wurde ein gemeinsames Gespräch mit allen
betroffenen Mitarbeitern geführt. Weil dieses kein endgültiges Ergebnis brachte,
wurden alle betroffenen Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, zu
Einzelgesprächen in das Büro des Personalleiters geladen.
Die Klägerin
erschien zwar zum Einzelgespräch, erklärte aber, nur zusammen mit den anderen
Kollegen über die Verminderung des 13. Gehalts verhandeln zu wollen. Dies lehnte
der Arbeitgeber ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung, weil das
Personalgespräch Teil der geschuldeten Arbeitsleistung gewesen sei. Die Klägerin
habe daher ihre Arbeitsleistung verweigert.
Mit ihrer
Klage verlangte die Klägerin die Entfernung der Abmahnung aus ihrer
Personalakte. Das Direktionsrecht der Beklagten beziehe sich nur auf die
Arbeitsinhalte und nicht auf die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen
Regelungen. Insoweit gelte vielmehr der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das ArbG
wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der
Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung
aus der Personalakte. Die Klägerin war nicht zur Teilnahme an einem
Einzelgespräch über die von der Beklagten gewünschte Absenkung der Vergütung
verpflichtet.
Nur
Direktionsrecht ist durchsetzbar
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zwar kraft ihres Direktionsrechts
Weisungen erteilen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach § 106 GewO kann
der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch
Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.
Das Direktionsrecht umfasst außerdem Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb.
Im
Streitfall wollte die Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einem
Personalgespräch verpflichten, in dem es ausschließlich um die Absenkung der
Arbeitsvergütung gehen sollte. Diese Weisung betraf keinen der von § 106 GewO
abgedeckten Bereiche. Es ging auch nicht um die Ordnung oder das Verhalten der
Klägerin im Betrieb, sondern ausschließlich um die von der Beklagten gewünschte
Änderung des Arbeitsvertrags. Die Weisung war daher nicht vom Direktionsrecht
der Beklagten umfasst.
(BAG Urteil
v. 23.6.2009, 2 AZR 606/08)
keine versteckten Hinweise im
Zeugnis
Arbeitgeber
dürfen in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit
für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur
Verfügung zu stehen.
Ein solcher
Passus verstößt gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.
Er ist objektiv als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im
Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des
Arbeitnehmers entspricht.
Der Fall:
Ein Passus im Arbeitszeugnis lautete:
"Gerne
stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S. hinsichtlich Nachfragen
über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung."
Die Klägerin
wandte sich gegen die Passage mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Herford.
Das
Gericht::
ungewöhnlich und überraschend
Objektiv kann der streitige Satz nur als verschlüsselte Aufforderung
verstanden werden, sich über die vom Zeugnisinhalt abweichende wirkliche
Qualität der Arbeit der Klägerin zu informieren. Das Angebot ist derart
ungewöhnlich und überraschend, dass dem Leser hiermit eine andere Aussage über
die Leistungsqualität der Klägerin suggeriert wird, als es der Zeugnistext nahe
legt.
(ArbG
Herford vom 0 1.04.2009, 2 Ca 1502/08)
„Klei mi ann Mors“
Kein Grund
zur fristlosen Kündigung
Der Fall:
Zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten kam es zu einem
konfliktgeladenen Gespräch, in dem es unter anderem um einen Urlaubswunsch des
Klägers ging. Eine Einigung wurde nicht erzielt, die Atmosphäre und der Tonfall
verschärften sich. Wer es zu verantworten hat, dass der Streit eskalierte, ist
zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls sagte der Kläger schließlich zu
seiner Vorgesetzten: “Klei mi ann Mors”. Der Arbeitgeber empfand diese Äußerung
als grobe Beleidigung und nahm sie zum Anlass für eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das
Arbeitsgericht Hamburg musste erst einmal aus dem Plattdeutschen übersetzen. Im
Urteil heißt es:
Plattdeutsche Übersetzung
„Der Kläger hat sich gegenüber seiner Vorgesetzten zwar nicht
korrekt verhalten, indem er ihr gegenüber
erklärte:”Klei mi ann Mors”. Dies ist plattdeutsch und bedeutet auf Hochdeutsch:
“Kratz mich am Hintern”. Hier
irrt also die Beklagte, wenn sie meint, dass “Klei mi ann Mors” mit: “Leck mich
am Arsch” zu übersetzen sei.
Gleichwohl
ist die Äußerung des Klägers ungehörig, denn sie ist unhöflich. Ein solcher Ton
verbietet sich gegenüber einer Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau
handelt. Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren
Vertragsverletzung gleichkommen würde, die “an sich” geeignet ist, einen
wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darzustellen, erscheint
ausgesprochen zweifelhaft. Rechtlich maßgebend ist nicht die subjektive
Bewertung der betroffenen Frau G., es findet vielmehr eine verobjektivierte
Betrachtung statt.“
Die
Kündigung war nicht rechtens. Übrigens: Das Gericht lehnte es ab, die fristlose
in eine fristgerechte Kündigung „umzudeuten“. Der Kläger wird also
weiterbeschäftigt.
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2009 – 21 Ca 490/08)
Mitbestimmung bei
Pauschalvergütung
„Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird
verletzt, wenn ein Arbeitgeber nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung, die
Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu eingestellten Arbeitnehmern
formularmäßig die Abgeltung etwaiger Mehrarbeit durch die
Jahrespauschalvergütung vorsieht.“
weil
neue Entlohnungsgrundsätze
Das LAG Hessen hat hier erkannt, dass „neue Entlohnungsgrundsätze“
aufgestellt werden, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung losgelöst vom
Umfang der dafür als Gegenleistung zu erbringenden Arbeitszeit festlegt.
(Hess. LAG,
Beschl. v. 15.01.2009 - 5 TaBV
140/08)
www.gefaerdungsbeurteilung.de
Unter der
Adresse www.gefaehrdungsbeurteilung.de bietet die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ab sofort ihr neues Onlineportal zur
Gefährdungsbeurteilung an.
NewsLetter
Dieser
NewsLetter BETRIEBSRAT erscheint regelmäßig und wird per E-Mail kostenlos an
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 04 / 2009
►
auch scharfe Kritik erlaubt
LAG Hamm
gibt BR-Vorsitzenden Recht
►
Zweites Kind – Elternurlaub wird
verlängert
BAG entscheidet
zu Gunsten der Klägerin
►
Im Zweifel … für den Betriebsrat
Beteiligung bei
Überleitung in TVöD
►
Mithören lassen !
kein
Beweisverwertungsverbot
►►►
Seminar
“BR-Wahl 2010 – rechtzeitig vorbereiten“
Schwerpunkte: Einbeziehung von Leih- und Zeitarbeitnehmern; Gemeinschaftsbetrieb
3-Tages-Seminar im Hotel Hafen Hamburg -
Mo. – Mi., 23. - 25. Nov
2009
am Dienstag, 24.11. -
Besuch „Heiße Ecke“ im Schmidt’s Tivoli
Auch scharfe Kritik erlaubt
Kritische
Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigen nur in Ausnahmefällen eine
außerordentliche Kündigung
Arbeitgeber
und ihre Repräsentanten müssen sich kritische Äußerungen des
Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich gefallen lassen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn die Kritik nicht in ehrverletzender Form geäußert wird. Eine
außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen kritischer
Äußerungen kommt nur bei groben Beleidigungen oder Diffamierungen in Betracht.
Der Fall:
Die
Arbeitgeberin (DRK Blutspendedienst West) wollte das Arbeitsverhältnis mit dem
Vorsitzenden des Betriebsrats in M. und gleichzeitigen
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden A. außerordentlich kündigen. Sie warf A. vor,
dass er die Leitung des Blutspendedienstes grob beleidigt und ihren
Geschäftsführer persönlich diffamiert habe. A. setze zudem die
Interessenvertretung für den Betriebsrat mit Tätigkeiten für die Gewerkschaft
ver.di gleich. Er habe auf einer Betriebsversammlung das Podium zur Werbung für
ver.di genutzt und sich polemisierend über die Christliche Gewerkschaft DHV
geäußert.
Tarifexperiment
Hintergrund des Konflikts ist ein seit Jahren schwelender und vor den
Arbeitsgerichten ausgetragener Streit um die Anwendung verschiedener
Tarifverträge. Der Gesamtbetriebsrat wirft der Arbeitgeberin in soweit ein
zweifelhaftes "Tarifexperiment" mit der Gewerkschaft DHV vor.
Der
Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des A. Die
Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und
hilfsweise den Ausschluss des A. aus dem Betriebsrat. Das ArbG lehnte die
Anträge ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem
LAG ebenfalls keinen Erfolg. Das LAG entschied jetzt rechtskräftig.
Die Gründe:
Die vom
Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des A. war
nicht gemäß § 103 Abs.2 S.1 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, da die beabsichtigte
Kündigung nicht gerechtfertigt ist. A. ist auch nicht aus dem Betriebsrat
auszuschließen. Derartige Maßnahmen kommen nur bei groben Beleidigungen oder
Diffamierungen in Betracht. Diese sind in den beanstandeten Äußerungen des A.
nicht zu sehen.
Grundsätzlich müssen sich Arbeitgeber und ihre Repräsentanten auch scharfe
Kritik durch den Betriebsrats gefallen lassen, soweit diese nicht in
ehrverletzender Form geäußert wird. Im Streitfall ist die Grenze des zulässigen
nicht überschritten worden, zumal A. sich bereits vor Einleitung des Verfahrens
beim Geschäftsführer entschuldigt hat. Es sind auch keine Pflichtverletzungen
erkennbar, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würden.
(LAG Hamm
20.03.2009, 10 TaBV 149/08)
Zweites Kind – Elternurlaub
wird verlängert
Wegen der
Geburt eines zweiten Kindes vorzeitig beendete Elternzeit kann regelmäßig später
nachgeholt werden
Arbeitnehmer
können die in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren
Kindes grundsätzlich unterbrechen und den verbleibenden Anteil von bis zu zwölf
Monaten auf einen späteren Zeitraum zwischen Vollendung des dritten und des
achten Lebensjahrs des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber muss der Übertragung
zwar zustimmen, ist dabei aber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
Der Fall:
Die Klägerin
war seit 1999 bei der Beklagten als Reiseverkehrskauffrau beschäftigt. Ihr
erstes Kind wurde im Juli 2004 geboren. Sie nahm hierfür drei Jahre Elternzeit
in Anspruch. Im Juli 2006 kam ihr zweites Kind zur Welt. Auch für dieses Kind
nahm sie mit Schreiben vom 16.08.2006 drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Die
Elternzeit für ihr erstes Kind sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch
verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für das zweite Kind "drangehängt"
werden.
Die Beklagte
verweigerte ihre Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit. Sie begründete dies
damit, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin aufgrund der längeren
Abwesenheit noch mehr abnähmen und damit eine Wiederaufnahme der Tätigkeit immer
schwerer werde.
Mit ihrer
Klage begehrte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung der
Elternzeit. Sie machte geltend, dass der Übertragung der Elternzeit
entgegenstehende Interessen der Beklagten nicht erkennbar seien. Die Beklagte
könne aufgrund der Größe des Unternehmens und des Umstands, dass sie überwiegend
Teilzeitkräfte beschäftige, ohne Weiteres auch für den Übertragungszeitraum auf
ihre Arbeitsleistung verzichten.
Die Klage
hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Begründung des BAG:
"Die Beklagte muss der begehrten Übertragung der Elternzeit zustimmen. Die
Klägerin konnte die für ihr erstes Kind in Anspruch genommene Elternzeit wegen
der Geburt des zweiten Kindes vorzeitig beenden. Nach § 16 Abs.3 S.2 BErzGG/BEEG
kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus diesem Grund
nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich
ablehnen. Solche der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
hat die Beklagte nicht nennen können.
Den durch
eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit verbleibenden Anteil von bis zu zwölf
Monaten können Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs.3 S.2 in Verbindung mit § 15 Abs.2 S.
4 BErzGG/BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des
dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes übertragen."
Im
Streitfall hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit zwar
verweigert. Diese Weigerung entspricht aber nicht billigem Ermessen nach § 315
BGB. Denn sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die Übertragung
der Elternzeit entstehen.
(BAG
21.04.2009, 9 AZR 391/08)
Im Zweifel … für den
Betriebsrat
Beteiligung
des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Überleitung in die Entgeltordnung des
TVöD
Bei der
Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der
Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den
Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen
Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der
Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
München war anderer Meinung
Das hat jetzt (erst) das Bundesarbeitsgericht in einer
Grundsatzentscheidung festgestellt. Interessant: beide Vorinstanzen in München
hatten den Anspruch des BR abgelehnt, erst das BAG konnte helfen. Die
Arbeitgeber haben stets damit argumentiert, die Überleitung sei eine bloße
Formalität.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08)
Mithören lassen !
Kein
Beweisverwertungsverbot, wenn Freundin Telefongespräch mitgehört hat
Der Fall:
Ein Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin während ihrer Krankheit und
innerhalb der Probezeit. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und
hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar
vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden.
Diese habe
ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen,
andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Das Unternehmen bestreitet
die behauptete Äußerung der PersonalDisponentin. Für die Richtigkeit ihrer
Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat
anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen
mitgehört habe.
Im Prozess
lässt das Arbeitsgericht (München) die Vernehmung der Freundin allerdings nicht
zu, hört nur die Personaldisponentin an und weist die Klage ab. Die Klägerin
hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Die
Begründung: „Das Landesarbeitsgericht durfte von der Vernehmung der Freundin der
Klägerin als Zeugin nur verzichten, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet
ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Wenn sie z.B. den
Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt
sie das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.“
grundrechtlcher Schutz im gerichtlichen Verfahren
Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat,
dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein
Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung
seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem
gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer
funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung über wiegen
das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.
Die Sache
wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen um zu klären, ob eine
unzulässige Maßregelung vorlag.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/08)
Merke:
Manchmal ist es sinnvoll, jemanden Mithören zu lassen (aber eben nur
„zufällig“..).
NewsLetter
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 03 / 2009
► Änderung
der Rechtsprechung:
Urlaub trotz Krankheit
- jetzt auch
vom Bundesarbeitsgericht bestätigt +++ gilt rückwirkend +++ Ansprüche geltend
machen
►
Sonderkündigungsschutz auch für den
Abfallbeauftragten
…wenn im
Arbeitsvertrag ausdrücklich zugewiesen
►►►
nur noch wenige Plätze
„Europa –
Einfluss auf das Arbeitsrecht“
mit Prof.
Wolfgang Däubler -
3-Tages-Seminar im Hotel Hafen
Hamburg,
Mo. – Mi., 11. – 13. Mai 2009
►►►
neu +++ neu +++ neu
“Kurzarbeit und Sozialplan erfolgreich
verhandeln“
Entlassungen, Kurzarbeit, Wann welche Forderungen stellen, Verhandlungsablauf
und -taktiken - 3-Tages-Seminar im Hotel
Hafen Hamburg - Mo. – Mi., 22. - 24. Juni
2009
Urlaub trotz Krankheit
Nach der
bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat jetzt auch das
Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung angepasst:
Jedenfalls
der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht verfallen, auch wenn die Krankheit
länger andauert, z.B. über den 31. März des Folgejahres hinaus. Dies bisher
gegenteiligen Rechtsprechung wurde ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 24. März
2009 - 9 AZR 983/07 -).
Auslöser
hierfür war eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009.
Der Fall:
Die Klägerin war seit August 2005 bei dem Beklagten als Erzieherin
beschäftigt. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2007 und darüber hinaus durchgehend
arbeitsunfähig. Mit ihrer Klage verlangte sie vom Beklagten unter anderem die
Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
Das BAG: Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung der gesetzlichen
Urlaubsansprüche. Bisher wurde Bundesurlaubsgesetz so ausgelegt, dass der
Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Hieran wird nicht mehr fest
gehalten.
Nach der
EuGH-Entscheidung darf der bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen nicht
durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Hieraus folgt für das deutsche
Recht, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs
nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder
des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
kein
Vertrauensschutz für Arbeitgeber
Das BAG zur Rückwirkung der Entscheidung: „Jedenfalls seit
Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 02.08.2006
durften Arbeitgeber nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung
vertrauen. Daher steht gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch
nicht verfallen waren, trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein
Erfüllungshindernis entgegen.“
Mit anderen
Worten: Wer wegen (lang andauernder) Krankheit sogar noch Urlaubsansprüche aus
2007 und 2008 hat, kann diese auch noch einfordern.
Der
Hintergrund: Die Entscheidung des BAG betrifft nur den Anspruch auf den
gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr, nicht einen tariflich oder
einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub.
►►►
Europa-Seminar:
„Europa –
Einfluss auf das Arbeitsrecht“ - mit Prof.
Wolfgang Däubler
Entscheidungen des EuGH greifen immer stärker in das deutsche Arbeitsrecht ein.
Aber auch die europäische Kommission ist nicht untätig, zuletzt mit der
Erweiterung der Möglichkeiten für Europäische Betriebsräte.
Prof: Wolfgang Däubler ist
herausragender Spezialist vor allem für europarechtliche Fragestellungen.
am Dienstag, 12. Mai -
Besuch „Heiße Ecke“ im Schmidt’s Tivoli
3-Tages-Seminar im Hotel Hafen Hamburg
Mo. – Mi., 11. – 13. Mai 2009
(Beginn Mo. 11.00 Uhr; Ende Mi., ca. 14.00 Uhr))
Information und Anmeldung:
kanzlei@steenrae.de und
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Sonderkündigungsschutz auch für
den Abfallbeauftragten
„Hat der
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so
ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das
Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der
Sonderkündigungsschutz setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter
voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert
dokumentiert. Im Einzelfall
kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.“ Dies hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt gegen die Vorinstanzen entschieden.
Der Fall:
Der Kläger war seit dem 2. Mai 2006 bei der Beklagten angestellt. Im
Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass dem Kläger neben seiner Tätigkeit als
Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Die Beklagte
erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als Abfallbeauftragten
auswies. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ordentlich zum 24. November 2006 und bot dem Kläger eine
Weiterbeschäftigung zu geänderten
Bedingungen an.
Die
ordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten
Sonderkündigungsschutz nichtig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des
schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 633/07)
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr. 02 / 2009
►
kein Verfall von Urlaub bei Krankheit
Bahnbrechende Entscheidung des EuGH
►
Diskriminierung bei Beförderung
LAG Berlin wagt
sich vor – Beweis per Statistik
►
Gleichgeschlechtliche Betriebsrente
BAG geht neue Wege
►
Widerspruch ist kein Missbrauch
Übergang in Service-Gesellschaft
►
rechtzeitig Aufwachen …
rät das LAG Köln
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kein Verfall von Urlaub bei
Krankheit
Arbeitnehmer
haben auch bei lang andauernder Krankheit Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
Der
Europäische Gerichtshof: „Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub - entgegen der deutschen Rechtspraxis – nicht, wenn sie den Urlaub
wegen Krankheit nicht antreten konnten. Der nicht genommene Urlaub ist in diesem
Fall abzugelten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres
oder eines Teils da von arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat.
Der EuGH
hatte in zwei Vorabentscheidungsverfahren darüber zu entscheiden, wie der in der
EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerte Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub auszulegen ist.
Das eine
Ausgangsverfahren betraf einen deutschen Fall.
Der Fall:
Der Kläger
war seit 1971 bei dem Beklagten beschäftigt. Er war seit 1995 immer wieder
längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2004 war er bis Anfang September
arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 krankgeschrieben. Mit seiner Klage verlangte
er die Abgeltung des in den Jahren 2004 und 2005 nicht genommenen Jahresurlaubs.
Das ArbG
wies die Klage ab, weil nach den Vorschriften des BUrlG und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des BAG der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung
des nicht genommenen Urlaubs am Ende des Kalenderjahrs und spätestens am Ende
des Übertragungszeitraums verfalle. Das gelte auch, wenn der Arbeitnehmer - wie
hier - bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig gewesen sei und
deshalb keinen Urlaub habe nehmen können.
Auf die
Berufung des Klägers setzte das LAG Düsseldorf das Verfahren aus und legte dem
EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die deutsche Rechtspraxis mit der
Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies.
....
auch über das Urlaubsjahr hinaus
Die Gründe:
Es stellt einen Verstoß gegen den in der Arbeitszeitrichtlinie verankerten
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dar, wenn der Anspruch erlischt, weil der
Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon
krankgeschrieben war und er deshalb seinen Urlaubsanspruch nicht ausüben konnte.
Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. In diesen Fällen ist der nicht genommene
Urlaub abzugelten.
Die
Urlaubsabgeltung ist in der Weise zu berechnen, als hätte der Arbeitnehmer
diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.
Maßgeblich ist daher das gewöhnliche Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer
während des Jahresurlaubs weitergezahlt worden wäre.
Grundsätzlich gilt allerdings, dass der gemeinschaftsrechtliche Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub weder der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit
eines Krankheitsurlaubs entgegensteht noch dessen Versagung, soweit der
betroffene Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch während eines anderen Zeitraums
ausüben kann.
Der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub darf aber bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen
Arbeitnehmer nicht davon abhängig gemacht werden, dass er während des
Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Daher darf der Anspruch nur dann
verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die
Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Dies ist bei einem
durchgehend krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht der Fall.
Der
Hintergrund:
Nach § 7
Abs.3 S.1 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden. Lediglich bei dringenden betrieblichen oder in der Person
des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen
werden. Er muss in diesem Fall gemäß § 7 Abs.3 S.3 BUrlG in den ersten drei
Monaten des Folgejahres genommen werden. Tarifverträge können allerdings
insoweit eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsehen.
Der Urlaub
ist gemäß § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das BAG
hat § 7 BUrlG bislang dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett
entfällt und damit auch nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende
des Übertragungszeitraums krank war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte.
(EuGH
20.01.2009, C-350/06 u. C-520/06)
Anmerkung:
Das Urteil geht über den Einzelfall hinaus. Zumindest für den gesetzlichen
Mindesturlaub (4 Wochen) kann es in Zukunft keinen Verfall mehr geben, auch
nicht bei Krankheit. Der Urlaub ist in „gesunden Zeiten“ zu nehmen.
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“Sozialplan erfolgreich
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22. - 24. Juni 2009
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Diskriminierung bei Beförderung
Beweis per
Statistik – „rein männliche Führungsetage“
Einer
Klägerin, die wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderungsentscheidung (zur
Personalleiterin) diskriminiert worden war, hat jetzt das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen.
Das
besondere an dem Fall:
Die Klägerin
hat eine Statistik vorgelegt, nach der sämtliche 27 Führungspositionen nur von
Männern besetzt waren (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft).
Dies hat das Gericht als ausreichendes Indiz für die
Diskriminierung gelten lassen.
Ebene
Männer
Frauen
Gesamt
Ebene 1:
Vorstand
3
0
3
Ebene 2:
Direktoren 15
0
15
Ebene 3:
Bezirksdirektoren
9
0
9
Ebene 4:
Abteilungsdirektoren
8
4
12
Ebene 5:
stellvertretende Bezirksdirektoren
3
1
4
Ebene 6:
Abteilungsleiter
12
19
31
Ebene 7:
Fachreferenten
2
3
5
Ebene 8:
Fachjuristen
6
1
7
Ebene 9:
sonstige AT-Mitarbeiter
34
24
58
gesamt:
92
52
144
Gesamtbelegschaft: 348
780
1128
Gesamtbelegschaft in %
31 % 69 %
Außerdem
seien in den höchsten zwei Gehaltsstufen des Tarifvertrages und im
außertariflichen Bereich 2/3 aller Männer und 1/3 aller Frauen eingruppiert.
Die Klägerin
hat auch vorgetragen, durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und
eingeschüchtert worden zu sein („nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft
nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl
keine Pflichtverletzungen vorlagen“).
Da der
Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte
Auswahlkriterien vorleget hatte, wurden die Indizien nicht widerlegt. Die Firma
konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten
geeignete Bewerberin gewesen war.
Als
Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu
derjenigen Position, in die die Klägerin nicht befördert worden war,
zugesprochen – dies auch unbegrenzt für die Zukunft.
Wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wurden der Klägerin darüber hinaus EUR
20.000,00 als Entschädigung wegen des immateriellen Schadens zugesprochen.
Das
Landesarbeitsgericht hat für Teile der Entscheidung die Revision zugelassen.
(Landesarbeitgericht
Berlin-Brandenburg v. 28.11.2008
Az.: 15 Sa 517/08).
Gleichgeschlechtliche
Betriebsrente
Lebenspartner können Anspruch auf Gleichbehandlung haben
Eine
betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten kann grundsätzlich auch dem
Überlebenden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zustehen. Voraussetzung
hierfür ist, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien am 01.01.2005 noch ein
Rechtsverhältnis bestand. Das BAG hat offen gelassen, ob dazu ein
Arbeitsverhältnis erforderlich ist, oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer
am 01.01.2005 Betriebsrentenansprüche oder eine unverfallbare
Betriebsrentenanwartschaft hatte.
(BAG Urteil
v. 14.01.2009, 3 AZR 20/07)
Widerspruch ist kein Missbrauch
Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
- kein Rechtsmissbrauch
Bei einem
Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats
nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das
Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines
sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des
Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der
widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm
nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern
wenn er mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu
günstigeren Bedingungen verhandelt.
noch Verhandlungen über bessere
Bedingungen
Der
Fall: Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater
beschäftigt. Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH
übertragen werden. Der Kläger widersprach
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH, erklärte sich aber
bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der
Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der
Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen
Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der
GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.
Der Antrag
des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien
war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die
Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für rechtsmissbräuchlich
und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig.
Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer
oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu
verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich der Kläger
nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich
zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der
Beklagten geblieben zu sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 –
rechtzeitig Aufwachen
Wiederholtes
Zuspätkommen kann Kündigung rechtfertigen
Kommt ein
Arbeitnehmer wiederholt in erheblichem Umfang zu spät zur Arbeit, so kann dies
jedenfalls dann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn eine
Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind. Voraussetzung für eine
Kündigung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer das Zuspätkommen zu vertreten
hat. Hiervon ist jedoch bei einem mehrfachen Verschlafen regelmäßig auszugehen.“
So das LAG
Köln im Urteil v. 20.10.2008, 5 Sa 746/08
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BETRIEBSRAT
- NEUES IM ARBEITSRECHT
Nr.
01 / 2009
►
Weihnachtsgeld – trotz BV-Kündigung
„freiwillig“
schützt den Arbeitgeber nicht
►
Wer zu früh kommt …. kann trotzdem
Glück haben – Abfindung bei
Eigenkündigung?
►
Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung
über alle
Betriebe – auch wenn Überstunden verweigert
wurden
►
politische Äußerungen des BR
zulässig
Beispiel: Irak-Krieg
Weihnachtsgeld – trotz
BV-Kündigung
Arbeitgeber
können auch bei Kündigung der entsprechenden Betriebsvereinbarung zur Zahlung
von Weihnachtsgeld verpflichtet sein
Eine
Betriebsvereinbarung, in der sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber zur
Zahlung eines Weihnachtsgelds verpflichtet hat, wirkt nach ihrer Kündigung gemäß
§ 77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Dies
hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ausdrücklich für nicht-tarifgebundene
Arbeitgeber festgestellt.
Der Fall:
Die Klägerin ist seit 1994 in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. Sie
erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Weihnachtsgeld in Höhe eines
Monatsgehalts. Rechtsgrundlage hierfür war eine Betriebsvereinbarung. Diese
kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.12.2001. Nachdem die anschließenden
Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di über einen Haustarifvertrag im Herbst
2005 gescheitert waren, stellte die Beklagte die Weihnachtsgeld-Zahlungen ein.
Mit ihrer
Klage verlangte die Klägerin die Zahlung des Weihnachtsgelds für das Jahr 2005.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die
Revision der Klägerin hob das BAG diese Entscheidungen auf und gab der der Klage
statt.
Das BAG
hierzu:
„Da nicht tarifgebundene Arbeitgeber mitbestimmungsrechtlich die gesamte
Vergütung "freiwillig" leisten, führt der Wegfall des Weihnachtsgelds zu einer
mitbestimmungspflichtigen Änderung der Entlohnungsgrundsätze, so dass § 77 Abs.6
BetrVG einschlägig ist.
Zwar ist die
Betriebsvereinbarung, die Rechtsgrundlage der Zahlung war, wirksam gekündigt.
Die Betriebsvereinbarung wirkt aber nach. Die Nachwirkung gemäß § 77 Abs.6
BetrVG betrifft Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung des
Betriebsrats unterfallen. Im Streitfall ergibt sich ein solches
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, da die Streichung des
Weihnachtsgelds zur Änderung der Entlohnungsgrundsätze im Betrieb geführt hat.
Bei
jeder Streichung BR-Beteiligung
Während § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bei tarifgebundenen Arbeitgebern -
wegen des Tarifvorrangs – nur hinsichtlich des freiwillig geleisteten
übertariflichen Teils der Vergütung Anwendung findet, leistet ein nicht
tarifgebundener Arbeitgeber sämtliche Vergütungsbestandteile "freiwillig",
solange er die Arbeit überhaupt vergütet, und kann daher bei jeder Streichung
eines Vergütungsbestandteils zur Beteiligung seines Betriebsrats verpflichtet
sein.
Im
Streitfall war mit der Streichung des Weihnachtsgelds keine gleichmäßige
Absenkung des Vergütungsniveaus verbunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass
Teile der Gesamtvergütung nicht mehr als zusätzliche Einmalzahlung zu einem
bestimmten Datum geleistet werden sollten. Daher lag eine
mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze und folglich auch
eine zwingende Angelegenheit der Mitbestimmung im Sinn von § 77 Abs.6 BetrVG
vor. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung
von Weihnachtsgeld.
(BAG v.
26.08.2008 - 1 AZR 354/07)
Merke: Es
ist ein Rechenexempel festzustellen, dass hier die Summe der Einzelvergütungen
(einschl. Weihnachtsgeld) bei Streichung des Weihnachtsgeldes nicht mehr „im
selben Verhältnis“ wie früher gezahlt werden. Hätte der Arbeitgeber einheitlich
z.B. 7 % der Gesamtvergütung bei allen gestrichen, wäre es allerdings wohl
„ausgewogen im Sinne der Rechtsprechung“.
Wer zu früh kommt …. kann
trotzdem Glück haben
Abfindung bei „vorzeitiger“ Eigenkündigung?
Ob eine
„Eigenkündigung“ eine Abfindung auslösen kann, ist seit Jahren umstritten. Wer
aber selbst kündigt, ohne dass im Sozialplan Klarheit über eine evtl. Abfindung
besteht, geht ein hohes Risiko.
Das BAG
hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden:
Arbeitsplätze des Betriebes waren in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers
verlagert worden. Wer nicht mitgehen wollte, musste mit einer betriebsbedingten
Kündigung rechnen. Ein Arbeitnehmer sah die Entfernung nicht als zumutbar an und
kündigte sein Arbeitsverhältnis, weil er eine anderweitige Beschäftigung
antreten konnte.
Abfindungen
waren im Sozialplan nur für betriebsbedingte Kündigungen oder durch den
Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsvereinbarungen vorgesehen. Der Arbeitgeber
zahlte dem Arbeitnehmer also keine Abfindung.
Betriebliche Veranlassung reicht
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Begründung: Die
(Eigen-)Kündigung war auf jeden Fall betrieblich veranlasst.
(BAG v.
20.05.2008 – 1 AZR 203/07)
betriebsübergreifende
Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung
„Der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde
Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage.“
Das hat das
BAG in einem Fall unterschiedlicher Lohnerhöhungen in verschiedenen
Niederlassungen entschieden.
Gebot der Gleichbehandlung
Zitat: „Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der Gleichbehandlung
ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt.
Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb
beschränkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines
Unternehmens, ist auch die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer
betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine unterschiedliche Behandlung der
einzelnen Betriebe setzt voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gibt.“
In dem Fall
ging es um ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen mit bundesweit ca.
15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kläger war im Betrieb G.
als Zusteller tätig. Zum 1. September 2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die
Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen
anderen Erhöhungssatz an, die Mitarbeiter in G. erhielten – als Einzige -
überhaupt keine Erhöhung. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht,
- die Löhne
im Betrieb G. lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen,
- die Kosten
je befördertem Paket seien in G. am höchsten und
- die
flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht
ausreichend zugelassen.
Der Kläger
verlangt nun die Lohnerhöhung von 2,1 %. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage
mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte
Gruppenbildung vorgenommen. Dem ist der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
nicht gefolgt. Zwar kann ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso
wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine
höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche
Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Hierfür hätte es aber eines
unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten - unter Einbeziehung
der Gründe für die bestehenden Unterschiede - bedurft. Auf etwaige Regelungen in
anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Anordnung von Überstunden unzulässig beschränken, kann sich die Beklagte nicht
berufen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben
und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 -)
politische Äußerungen des BR
zulässig
Betriebsrat
muss nicht jede politische Äußerung unterlassen
Arbeitgeber
und Betriebsrat müssen gemäß § 74 Abs.2 S.2 BetrVG zwar grundsätzlich jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb unterlassen. Hieraus folgt aber nicht,
dass der Betriebsrat sich überhaupt nicht politisch äußern darf. Unzulässig ist
nur die Betätigung für oder gegen eine bestimmte politische Partei oder
politische Richtung. Dem Betriebsrat kann daher eine Äußerung zu Themen, die in
Deutschland parteipolitisch nicht gebunden sind (hier: Irak-Krieg), regelmäßig
nicht untersagt werden.
Der Fall:
Der Arbeitgeber gehört zu einem Konzern mit amerikanischer Mutter. Der Konzern
stellt Rüstungsgüter her, die unter anderem im Irak-Krieg zum Einsatz kamen.
Der
Betriebsrat veröffentlichte im April 2003 einen Aufruf, mit dem er die
Arbeitnehmer aufforderte, eine Aktion des Europäischen Betriebsrats gegen den
Irak-Krieg zu unterstützen. Im Oktober 2007 informierte der Betriebsrat die
Belegschaft über einen Volksentscheid in der Stadt H., mit dem eine
Volksabstimmung eingeführt werden sollte. Gleichzeitig forderte er die
Arbeitnehmer auf, sich an diesem Volksentscheid zu beteiligen. Der
Volksentscheid war parteipolitisch umstritten. Insbesondere die örtliche CDU war
gegen diesen Volksentscheid.
Das Gericht:
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Betriebsrat sich nicht zu Themen
wie dem Irak-Krieg äußert. Der Betriebsrat muss allerdings einen Aufruf zur
Beteiligung an einem Volksentscheid unterlassen.
nur
parteipolitische Äußerung verboten
Nach § 74 Abs.2 S.2 BetrVG müssen Arbeitgeber und Betriebsrat
grundsätzlich parteipolitische Betätigungen unterlassen. Unter "parteipolitisch"
ist jede Betätigung für oder gegen eine Partei zu verstehen. Verboten ist
darüber hinaus auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische
Richtung. Allerdings ist die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,
sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb
oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, gemäß § 74 Abs.2 S.2 2.Hs. BetrVG
vom Verbot parteipolitischer Betätigung ausgenommen.
Nach diesen
Grundsätzen handelte es sich bei den Äußerungen des Betriebsrats zum Irak-Krieg
nicht um eine parteipolitische Betätigung im Sinn von § 74 Abs.2 S.2 BetrVG. Es
fehlt an einem Bezug zur deutschen Politik, da die Meinungen in Deutschland zum
Irak-Krieg nicht parteipolitisch gebunden waren. Im Übrigen handelte es sich
hierbei auch um eine wirtschaftliche Angelegenheit, die die Arbeitnehmer
unmittelbar betraf. Da der Arbeitgeber Teil eines amerikanischen Konzern ist,
der auch für den Irak-Krieg Rüstungsgüter hergestellt hat, durfte der
Betriebsrat die ethische Frage aufwerfen, ob man mit der eigenen Arbeit den
Krieg unterstützen solle.
Bei dem
Aufruf des Betriebsrats zur Beteiligung an dem Volksentscheid handelte es sich
allerdings um eine unzulässige parteipolitische Aktivität.
-
Rechtsbeschwerde beim BAG zugelassen –
(LAG
Schleswig-Holstein v. 30.09.2008 -
2 TaBV 25/08)
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